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Vertrag über das öffentliche Beschaffungswesen



Das "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens" nimmt gegenüber den WTO-Regelungen eine weitere Liberalisierung der durch die öffentliche Nachfrage geschaffenen Märkte vor. Der Vertrag sieht eine mit der EWR-Regelung vergleichbare Lösung vor. Die Liberalisierung erfasst nun auch die Gemeinde- und Bezirksebene. Die durch den Vertrag bedingte zusätzliche Deregulierung führt zwar zu kostengünstigeren Lösungen im öffentlichen Bereich. Anderseits wird dies in konkurrenzschwächeren Regionen durch einen Verlust an Steuereinkommen bezahlt: was kostengünstiger scheint, kann schwächeren Regionen somit teurer zu stehen kommen. Die regionalen Wirtschaftsnetzwerke werden zugunsten westeuropäischer Wettbewerbsstrukturen geschwächt.

Die Redaktion

Ziel des Vertrages über das öffentliche Beschaffungswesen ist der gegenseitige Zugang zu den Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, wenn diese von folgenden Stellen vergeben werden: · den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, · den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechte, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser-, Strom- und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind (Präambel). "Gegenseitiger Zugang" beinhaltet die "Inländerbehandlung", d.h. die Gleichbehandlung von Ausländern und Inländern bei den Vergabepraktiken von öffentlichen Aufträgen. Das für die Auftragsvergabe massgebende Kriterium ist dabei entweder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung besonderer Wertungskriterien wie Lieferfrist oder Ausführungsdauer, Preis-Leistungs-Verhältnis, Qualität, technischer Wert, Kundendienst und Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Preis usw. oder ausschliesslich der niedrigste Preis. (Artikel 4). Technische Spezifikationen, die mit dem Ziel aufgestellt werden, die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch Anbieter in der anderen Vertragspartei zu behindern, sind untersagt.

Vergleich WTO - bilateraler Vertrag

Durch den im Rahmen des WTO-Vertrags durchgesetzten Vereinbarungen zum öffentlichen Beschaffungswesen, die am 1.1.96 in Kraft trat, wurden die entsprechenden Märkte bereits stark liberalisiert. Neu gegenüber dem WTO-Vertrag ist: (1) der Einbezug der Gemeinden in den Geltungsbereich der Liberalisierung, (2) die Unterstellung der Sektoren Schienenverkehr und Telekommunikation (damit werden die Preisdifferenzklausel - schweizerische Angebote mussten mindestens 3% billiger sein - und die 50%-Ursprungsklausel - mindestens 50% der Produkte müssen aus der EU stammen - beseitigt. Betroffen sind z.B. Telcomunternehmungen wie Swisscom, Diax, Sunrise oder Eisenbahngesellschaften wie die SBB, BLS oder die Rhätische Bahn. (3) die Unterstellung des gesamten Energiebereiches (zusätzlich zum Elektrizitätsbereich Unternehmen in der Erdgas- und Erdölförderung); (4) Unterstellung privater Auftraggeber in den klassischen Sektoren Wasser- und Energieversorgung, städtischer Nahverkehr sowie Häfen und Flughäfen unter das Abkommen - und nicht nur staatlich beherrschter Unternehmen; (5) Unterstellung weiterer Auftraggeber im Bereich Verkehr (Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen).

Die Neuregelungen gelten wie beim WTO-Abkommen ab gewissen Schwellenwerten. Bei Beschaffungen durch Bezirke und Gemeinden gilt bei Gütern und Dienstleistungen ein Schwellenwert von 383'000 Fr., bei Bauaufträgen ein Wert von 9'575'000Fr. Bei Beschaffungen durch staatliche Behörden und öffentliche oder private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs gelten bei Gütern und Dienstleistungen Schwellenwerte von 640'000 Fr (400'000 Euro), bei Bauaufträgen 8 Mio. Fr. (5 Mio. Euro). Im Bereich der Telekommunikation gilt bei staatlichen, öffentlichen und privaten Unternehmen für Güter und Dienstleistungen 960'000 Fr. (600'000 Euro), bei Bauaufträgen 8 Mio. Fr. Im Bereiche der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt für - auf Grund besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätiger - private Unternehmen, sowie für staatliche Behörden aller Stufen, öffentliche und private Unternehmen im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung die Schwelle: 766'000 für Güter und Dienstleistungen, sowie 9'575'00 Fr. bei Bauaufträgen. Das Abkommen enthält allerdings zusätzlich die Aufforderung an die Vertragspateien, die Inländerbehandlung auch unter diesen Schwellenwerten zu gewähren. Es handelt sich jedoch um eine Empfehlung ohne rechtliche Bedeutung.

Institutionelle Fragen

Um die Einhaltung des Abkommens zu überwachen, werden von den Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet unabhängige Überwachungsbehörde eingeführt. Diese Organe sind zuständig für Klagen, die sich auf das Abkommen stützen. Die Kontrollorgane haben schnell und wirksam zu handeln. Spätestens zwei Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens müssen diese Organe die Kompetenz erhalten, administrative oder gerichtliche Verfahren gegen Unternehmungen oder Gebietskörperschaften anzustreben, die den Vertrag verletzen.

Zusätzlich zu den Kontrollorganen der Vertragsparteien wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens zuständig ist. Er sorgt für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen Vertragsparteien. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig die Anhänge zum Abkommen, die die betroffenen privaten und öffentlichen Unternehmungen anführen. Darin liegt eine Kompetenzdelegation des Parlaments (und damit des Volkes) an den Bundesrat versteckt, solche Änderungen zu genehmigen.

Jede der Vertragsparteien kann den Gemischten Ausschuss mit der Regelung einer Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens befassen. Wenn eine der Vertragsparteien zum Schluss kommt, dass die andere Partei den Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt und wenn sich die Parteien nicht schnell auf geeignete Kompensationsmassnahmen einigen können, kann die benachteiligte unbeschadet anderer nach internationalem Recht für sie bestehender Rechte und Verpflichtungen die Anwendung des Abkommens teilweise oder gegebenenfalls ganz aussetzen. Solche Massnahmen müssen auf die zur Lösung der anstehenden Probleme nötigen Zeit befristet sein.

Die Auswirkungen

Die zusätzliche Liberalsierung des öffentlichen Beschaffungswesens führt zu einer Verschärfung des Wettbewerbes und zu einer Abschwächung regionaler Wirtschaftskreisläufe. Zudem wird der Standortwettbewerb angeheizt: da die Gemeinden und Kantone weniger mehr damit rechnen können, dass die von ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten auf ihrem Gebiete ein entsprechendes Steuervolumen schafft, hängt das Steuervolumen weniger von ihren eigenen Ausgaben ab und vermehrt von den Firmen, die auf dem entsprechenden Gebiet angesiedelt sind. Damit wird der Kampf um Firmenansiedelungen zur zentralen Grösse für das Steueraufkommen. Davon profitieren handkehrum mobile Firmen, die die Gebietskörpferschaften gegeneinander auspielen können (Steuervergünstigungen, billiges Bauland, etc.). Wer für eine Abschwächung des Standortwettbewerbs und gegen eine Anheizung der Konkurrenz eintritt, muss entsprechend diesen Vertrag ablehnen. Hier könnte eingewendet werden, eine positive Auswirkung des Vertrags würde damit übersehen: die Ausschaltung von Klüngelwirtschaft auf Gemeinde- und Bezirksebene. Auf Grund empirischer Untersuchungen (Feld, Lars P., Savioz, Marcel R., Direct Democracy Matters for Economic Performance: An Empirical Investigation, 1996, Discussion paper no. 9614, Volkswirtsahftliche Abteilung der Universität St. Gallen) in der Schweiz hat sich aber gezeigt, dass die Effizienz von Vergaben auch vom Grad der Demokratisierung einer Gebietskörperschaft abhängt. Wer Vetternwirtschaft bekämpfen will, muss sich somit vor allem für mehr demokratische Kontrolle von Projekten mit Kostenfolgen einsetzen.

Manche Befürworter des neuen Vertrages versuchen, die Befürchtungen der Binnenwirtschaft mit dem Hinweis zu zerstreuen, dass die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens in der Praxis gar nicht richtig funktioniere. Wie das Beispiel EU zeige, würden sich oft Wege finden (z.B. Stückelung von Aufträgen), um die Schwellen zu unterschreiten. Zudem stellten die öffentlichen Aufträge einen undurchsichtigen Markt dar, der mit hohen Informationskosten für ausserregionale Anbieter verbunden sei. Deshalb seien Liberalisierungsängste fehl am Platz. Bezüglich der Informationskosten muss eingewendet werden, dass der Vertrag diesbezüglich effiziente Lösungen vorsieht. Im Vertrag heisst es deutlich: "Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungen, insbesondere die Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind." (Artikel 9).

Die Vertragsparteien haben zudem die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit "die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei Zugang zu den Informationen über die Beschaffungen, insbesondere zu den Ausschreibungen, in ihren Datenbanken erhalten. So stellt jede Vertragspartei den Zugang der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren elektronischen Systemen für das Beschaffungswesen, insbesondere zu ihren elektronischen Ausschreibungen, sicher." (ebenda). Statt hoher Informationskosten täglich ein e-mail!

Eine weitere Beschwichtigungsstrategie der -Befürworter besteht darin, die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft zu loben, und damit zu suggerieren, die Schweiz werde überproportional vom neuen Vertrag profitieren. Es werden die "Chancen" herausgestrichen. Die beiden Argumentationen sind widersprüchlich: wenn der Beschaffungsmarkt nicht richtig funktioniert, kann er ja auch nicht viele Chancen eröffnen. Um solche Widersprüche scheren sich etliche Befürworter allerdings wenig.

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