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Schengen - Abwehr gegen aussen, Polizeistaat gegen innen

Ziele von Schengen sind die Verteidigung der "Festung Europa" gegen die Zuwanderung von aussen und die immer perfektere Überwachung und Kontrolle der EU-BürgerInnen innerhalb der Grenzmauern der Festung. Noch in diesem Jahr oder gleich zu Beginn will der Bundesrat die Verhandlungen über den Beitritt der Schweiz zu Schengen/Dublin im Rahmen der Bilateralen II" abschliessen. Grüne, Linke und Liberale werden Farbe bekennen müssen.

von Luzius Theiler, Bern

Die Absichten der Minister aus Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten, die 1985 im idyllischen Luxemburger Weindorf Schengen den „Schengener Raum“ beschlossen, waren vielversprechend und populär: Ungehinderter Binnenverkehr in Europa, Abschaffung der Pass- und Zollkontrollen, keine Warteschlangen und lange Zugsaufenthalte mehr an den Grenzen.

Die Erfahrungen seit der Realisierung des „Schengener Durchführungsabkommens“ von 1999 sind allerdings ernüchternd. Die Grenzkontrollen wurden nur zum Teil abgeschafft, Frankreich etwa hält sie gegenüber den Benelux-Staaten aus Angst vor der liberalen holländischen Drogenpolitik weiter aufrecht. Doch rechtsstaatlich viel problematischer sind die „Schleierfahndungen“, - präventive verdachtsunabhängige Personenkontrollen und Inhaftierungen - mit denen verschiedene Länder, an vorderster Stelle Deutschland, die früheren Grenzkontrollen in technisch perfektionierter Form wiedereingeführt haben. Der bekannte deutsche Bürgerrechtsexperte Heiner Busch, der u.a. für die SP Schweiz eine Studie zum Thema „innere Sicherheit“ verfasst hat, macht darauf aufmerksam, dass von den 140 (nicht öffentlich publizierten!) Artikeln des Schengener Abkommens nur einer die Öffnung der Binnengrenzen zum Thema hat, gefolgt von der Ausnahmebestimmung, dass bei Gefährdung der „nationalen Sicherheit“ oder der „öffentlichen Ordnung“ die Grenzen „temporär“ wieder geschlossen werden können. links.ch, April 2002). Dies wird immer häufiger zur Abweisung von DemonstrationsteilnehmerInnen aus andern EU-Ländern praktiziert.

Schon zu Beginn war es erklärtes Ziel des Vertrages, Einwanderung aus ärmeren Ländern zu verhindern. Heute ist Schengen nicht mehr Symbol der inneren Öffnung sondern der „Festung Europa“, die allerdings, in Relation zum gigantischen Polizeiapparat, nur mit geringem Erfolg vor unerwünschten Einwanderern verteidigt werden kann. Trotz brutaler Abriegelung, die oft im Tod von Bootsflüchtlingen und anderen Flüchtlingen endet sowie Abschiebungen lässt sich die Migration als Folge der krassen Wohlstandsunterschiede nicht verhindern. Schengen ist damit zur Maschinerie für die Produktion von "Sans Papiers" geworden.

Verschärfungen Schengens

Mit dem Dubliner Abkommen soll verhindert werden, dass Asylsuchende in mehreren Ländern ein Aufnahmegesuch stellen können. Mit der neuen Eurodac-Datenbank, welche seit diesem Jahr die Fingerabdrücke von Asylsuchenden und papierlosen MigrantInnen in Europa sammelt, sollen Personen, die in mehr als einem Dublin-Staat ein Asylgesuch stellen, identifiziert und rasch ins zuständige Erstasylgesuchsland ausgeschafft werden.

Mit dem Schengener Informationssystem SIS (gegen 90 % der gespeicherten Daten betreffen Leute aus Nicht EU-Länder) soll die Effizienz der Anti-Einwanderungspolizeien gestärkt werden

Mit den Informationssystemen des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL) wird ein demokratisch nicht kontrollierbarer Überwachungs- und Bespitzelungsapparat im Innern aufgebaut.

Die in diesem Jahr von der EU-Kommission beschlossene „Zentrale Grenzkontrollbehörde schliesslich soll gewährleisten, dass von Griechenland bis an die Grenze zur Ukraine auf Hightechniveau und mit deutscher Gründlichkeit dafür gesorgt wird, dass keine Unbefugten die Festung betreten.

Bereits seit einigen Jahren errichtet Polen in vorauseilendem Gehorsam gegenüber den Wünschen aus Brüssel neue Grenzzäune, führt die Visumpflicht gegenüber den Nachbarländern im Osten wieder ein und schikaniert den Grenzverkehr bis zur Verunmöglichung. Wer aus meiner Geburtsstadt Kaliningrad, dem früheren ostpreussischen Königsberg und heute russische Enklave zwischen Polen, den baltischen Staaten und Weissrussland, nach Mitteleuropa reisen will, muss oft 24 Stunden an der Grenze warten und Hunderte werden z.T. völlig willkürlich von Polen zurückgewiesen.

Schengen Informationssystem (SIS) und EUROPOL - ein Staat im Staat bedroht die Grundrechte

Zwischen 80% und 90% der heute in den verschiedenen Ländern zum Austausch der Daten gespeicherten rund 10 Millionen SIS-Personendossiers betreffen sog. Nicht-EU-Ausländer. Gemäss Heiner Busch zielen nur 1 bis 2% der gesammelten SIS-Daten auf die Verfolgung von Straftaten. Das SIS ist damit nicht - wie behauptet - ein Instrument zum Schutz der EU-Bürger, sondern zur Abschiebung möglicher Zuwanderer.

Neben dem SIS bildet EUROPOL das zweite wichtige Element der Schengener "Sicherheitspolitik“. Während die SIS-Daten dezentral in den einzelnen Ländern zum Austausch erhoben werden, werden die EUROPOL-Daten im riesigen Zentralcomputer in Strassburg zusammengeführt, von wo sie von nationalen Polizeiorganen und Geheimdiensten abgerufen werden können. EUROPOL wurde 1994 ohne Parlamentsbeschluss und ohne gesetzliche Grundlagen gegründet. Eine Kontrolle durch das EU-Parlament ist auch heute nicht möglich.

EUROPOL ist nach offizieller Definition "eine Datenbank über Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden". Laut NZZ vom 8. 8. 1997 werden auch folgende Daten aufgenommen: "rassische Herkunft, politische Anschauung, religiöse Überzeugung, Gesundheit und Sexleben". EUROPOL ist von jeder parlamentarischen, rechtsstaatlichen und finanziellen Kontrolle ausgenommen.

Gemäss "Protokoll bezüglich "Vorrechte und Immunität für EUROPOL" vom 19. 7. 1997" geniessen alle Organe von EUROPOL Immunität und Schutz vor Gerichtsbarkeit und vor Durchsuchung, Beschlagnahme und jeder anderen Form von Zugriff, explizit auch „hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung“. EUROPOL unterliegt zudem „keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen“.

Ein wichtiges Mittel zur Informationsbeschaffung ist die "aktive und verdeckte Informationsbeschaffung" gestützt auf einen "Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. 4. 1999". Mittels "finanzieller Anreize" werden "V-Personen und Informanten" angeworben, denen "von Täterseiten Vertrauen entgegengebracht" wird. Diesen verdeckten Spitzeln wird "Zeugenschutz" und "immaterielle Vorteile", z.B. Straferlass für frühere Vergehen versprochen.

Schengen - Prüfstein für die Grünen und Linken

In ihrem Wahlmanifest 2003 „Eine andere Welt ist möglich“ und in einem fundierten und mutigen Papier zur Migrationspolitik treten die Schweizer Grünen entschieden für die Legalisierung der "Sans-Papiers" und gegen jede Diskriminierung der MigrantInnen aus Nicht-EU-Ländern ein: „Wichtigstes Ziel ist die Aufhebung des rassistischen Zweikreise-Modells“. In etwas milderer Form kritisiert auch die SP in ihrem am Parteitag vom Oktober 2002 beschlossenen Positionspapier zur Migrationspolitik die Ungleichbehandlung zwischen EU-BürgerInnen und Personen aus sogenannten Drittländern: „Langfristig setzt sich die SP Schweiz dafür ein, dass für alle Migrantinnen und Migranten die gleichen Zulassungsbedingungen gelten; das heisst jene Bedingungen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vereinbart wurden.“ Diese Forderungen stehen in so krassem Widerspruch zu Schengen/Dublin, dass eine Zustimmung zum Beitritt der Schweiz für Linke und Grüne eigentlich nicht vorstellbar ist.

Dennoch ruft die Zürcher SP-Regierungsrätin Regine Aeppli dazu auf, die „Kröte Schengen“ zu schlucken als „Schritt zum EU-Beitritt“. Und die (alte) Nationalratsfraktion der Grünen liess im Sommer - unter Vorwegnahme der Diskussion in der Partei - verlauten, ein Widerstand gegen den Schengen-Beitritt sei „sinnlos“. Immerhin sollen die Diskussion und die Beschlussfassung anfangs nächstes Jahr an einer Delegiertenversammlung der Grünen nachgeholt werden.

Einmal mehr hat peinlicherweise die SVP die Meinungsführerschaft punkto Kritik an Schengen übernommen, was die Diskussion auf der "anderen" Seite schon wieder auf unfruchtbare Fragen nach der Berechtigung und Zulässigkeit von „unheiligen Allianzen“ ablenken wird. In der Substanz geht es aber für die fortschrittlichen Kräfte im Lande nur um eine ganz einfache klare Entscheidung: stehen die linken und grünen Grundwerte wie Solidarität mit MigrantInnen, BürgerInnenrechte und Demokratie weiterhin an erster Stelle des politischen Einsatzes oder ist heute der möglichst schnelle Beitritt zur immer stärker neoliberal geprägten EU wichtiger?

Geschichte Schengen/Dublin

1985 Vertrag "Schengen I" (Schengen ist ein Weinbau-Dörfchen in Luxemburg) zwischen den Benelux-Ländern, Deutschland und Frankreich. Offizielles Ziel ist der Abbau der Binnengrenzen und die Aufhebung der Grenzkontrollen innerhalb des "Schengenraumes".

1990: Mit dem Schengener Drchführungsabkommen (SDÜ) sollen die Beschlüsse von 1985 umgesetzt werden ("Schengen II"). Das Schengener Informationssystem SIS zur Sammlung von Daten - hauptsächlich über Nicht-EU-Ausländer, wird beschlossen.

1990 Übereinkommen von Dublin. Asylsuchen dürfen nur noch in einem Land einen Antrag stellen.

1994: Die EU-Kommission gründet ohne Parlamentsbeschluss und ohne gesetzliche Grundlagen Europol als "Datenbank über Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden"

1995: Endgültige Inkrafttretung des "Schengener Raumes"

1999: Schengen Acquis: Mittels Zusatzprotokoll werden die Abkommen und Protokolle zu Schengen in den Amsterdamer Vertrag integriert. Der Schengener Raum umfasst nun zumindest den EU-Raum. Im Falle eines Beitrittes müsste die Schweiz wie die Nicht-EU-Länder Norwegen und Island den "Schengener Acquis" zu hundert Prozent übernehmen.

2003:Die EU- Kommission beschliesst eine neue zentrale EU-Grenzkontrollbehörde, um ein "einheitliches Kontroll-, Überwachungs- und Rückschaffungsniveau" zu gewährleisten.

41999D0008

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Entlohnung von Informanten (SCH/Com-ex (99) 8, 2. Rev.) Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0417 - 0419



BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 28. April 1999

bezüglich der Entlohnung von Informanten Die Internationalisierung der Rauschgiftkriminalität, aber auch der sonstigen Schwerkriminalität und der Organisierten Kriminalität entwickelt sich auch im Bereich der Schengener Vertragsstaaten fort (…)

Selbst besondere Ermittlungsmethoden werden so zunehmend wirkungslos. Aktive und verdeckte Informationsbeschaffung in Verbindung mit operativen Ermittlungsmethoden sowie systematische Auswertung sind daher zu einer zunehmend wichtigen Methode geworden, um die Organisierte Kriminalität im Betäubungsmittelbereich zu erkennen und zu bekämpfen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei zu richten auf den planmäßigen, koordinierten und zielgerichteten Einsatz von V-Personen und auf die Inanspruchnahme von Informanten. V-Personen und Informanten muss von Täterseite Vertrauen entgegengebracht werden, damit sie in der Lage sind, abgeschottete kriminelle Organisationen und Strukturen aufzuhellen (…)

Die Motivation zur Zusammenarbeit mit Polizei-/Zolldienststellen beruht bei V-Personen und Informanten häufig auf finanziellen Erwägungen. Für diese sind daher finanzielle Anreize zu schaffen, die unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten in angemessener Relation zu ihren persönlichen Lebensbedingungen, den einsatzbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, dem damit verbundenen Risiko sowie zum Ermittlungserfolg stehen. Auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle, da der Rückgriff auf V-Personen und Informanten oft kostengünstiger ist.

Grundsätze

Diese Grundsätze gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften. Die Entlohnung einer V-Person/eines Informanten sollte in einem angemessenen Verhältnis stehen zwischen dem durch die Strafverfolgung erzielten Ermittlungserfolg und/oder der durch die Maßnahme abgewehrten Gefahr einerseits und dem Engagement sowie der Gefährdung der V-Person/des Informanten andererseits. Der durch die Entlohnung entstehende Anreiz darf nicht tatbegründend sein (…)

Für die V-Person/den Informanten können auch besondere Schutz- oder Nachsorgemaßnahmen (so z. B. Zeugenschutz) sowie Maßnahmen zur sozialen Sicherung getroffen werden. Die im Einzelfall der V-Person/dem Informanten entstehenden Kosten (Spesen) können gesondert erstattet werden. Die Zahlung erfolgt nach Erledigung des Auftrages. Teilzahlungen sind nach Erfüllung von Teilaufträgen möglich. Vorschüsse sollten nicht gezahlt werden (…)

Unter Beachtung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen können immaterielle Vorteile gewährt werden. Diese Vorteile könne auf materielle Zuwendungen angerechnet werden. Hierbei kann insbesondere die Art des Vorteils, seine Bedeutung für die V-Person/den Informanten und der mit der Gewährung des Vorteils verbundene jeweils nationale Aufwand berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch Schutzmaßnahmen bei Gefährdungslagen, Gewährung von Hafterleichterungen oder nach nationaler Rechtslage auch teilweiser oder vollständiger Straferlass.

41997A0719(01) Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol- Uebereinkommens ueber die Vorrechte und Immunitaeten fuer Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol Amtsblatt Nr. C 221 vom 19/07/1997 S. 0002 - 0010





Artikel 2 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

(1) Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die Haftung nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung. (2) Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden.

Artikel 3 Unverletzlichkeit der Archive Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und von wem sie geführt werden.

Artikel 5 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei

a) Devisen über amtlich anerkannte Stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen; b) Konten in jeder Währung unterhalten.

Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals von Europol (1) Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals von Europol;

b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials. .


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