Das 600 Seiten schwere Handbuch besteht aus einer Artikelsammlung vornehmlich universitärer Juristen. Nach einem Vorwort von BR J. Deiss werden in einem ersten Teil die Grundlagen geliefert (Gesamtüberblick, Allgemeine Prinzipien, Institutionen und Verfahren, Verhältnis der Bilateralen Verträge zum EU- und WTO-Recht). Danach werden die einzelnen Dossiers behandelt, wobei der Freizügigkeit am meisten Platz eingeräumt wird. Zuerst wird das Freizügigkeitsabkommen skizziert, um dann einzelne Themen näher zu behandeln: die soziale Sicherheit, die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, Revision des Bundesgesetzes betreffend der Freizügigkeit des Medizinalpersonals, Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten und die Flankierenden Massnahmen. Den anderen Dossiers wird jeweils nur ein Artikel gewidmet: Öffentliches Beschaffungswesen, Landverkehr, Luftverkehr, Technische Handelshemmnisse, Landwirtschaft sowie Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.
Der Tenor der Artikel ist selbstverständlich EU-freundlich. Da heisst es etwa im ersten Satz des ersten Artikels von Roger Zäch: "Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und kann daher von den Vorteilen, die der einheitliche Binnenmarkt innerhalb dieses integrierten Wirtschaftsraumes zu bieten vermag, nicht profitieren" (S. 4). Die Vorteile werden dabei nicht nachgewiesen. Sollte es solche Vorteile geben, würden sie aber wohl– im Rahmen des Freihandelsabkommens und der bilateralen Verträge - auch der Schweiz zugute kommen, ob sie nun dabei ist oder nicht. Es fragt sich was solch einleitende, unbelegte Behauptungen in einem juristischen Nachschlagewerk zu suchen haben. In den Ausführungen zu den allgemeinen Prinzipien (Thürer, Hillemanns), wird festgehalten, dass die sieben Abkommen Verträge des klassischen Völkerrechts darstellen, die weder die Schaffung einer internationalen Organisation noch einen Beitritt hierzu zum Gegenstand haben. Die Schweiz regelt das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht nach ungeschriebenem Verfassungsrecht des Bundes gemäss dem Adoptions- bzw. Inkorporationssystem. Danach kommt in der Schweiz einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Ratifizierung durch die Schweiz bzw. dem Inkrafttreten auf der völkerrechtlichen Ebene automatisch eine innerstaatliche Geltung zu, ohne dass es für seine innerstaatliche Wirksamkeit einer Umsetzung in nationales Recht oder eines Anwendungsbefehls bedarf. Die eher grundsätzliche als praktische bedeutsame Frage nach dem Rangverhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht wurde von der neuen Bundesverfassung nicht beantwortet: zwar bestimmt Art 5. Abs. 4 BV, dass der Bund und die Kantone Völkerrecht zu beachten haben und gemäss Art. 191 BV ist das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behöreden massgebend". Auch darf eine Verfassungsrevision nicht die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts verletzten. Der Bundesrat hielt aber in seiner Botschaft zur neuen Bundesverfassung ausdrücklich fest, dass hiermit keine grundsätzliche Entscheidung für den Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht getroffen worden ist. Es bleibt somit weiterhin Rechtssprechung und Lehre überlassen, Kriterien für die Einbettung des Völkerrechts ins Landesrecht zu finden (S. 21).
Das Handbuch bietet eine Fülle von juristischen Detailinformationen. Es ist aber durchaus angenehm geschrieben und bleibt allgemein verständlich.
Thürer, D., Weber, R.H., Zäch, R., (Hrsg.), Bilaterale Verträge Schweiz – EG, Ein Handbuch, Zürich, Schulthess, 2002.
