Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs.2 BV als besonderer Gleichheitssatz

Auf über 700 Seiten erfahren geneigte LeserInnen vieles zum Thema "Diskriminierungsverbot", wenn auch aus der Feder eines Juristen, der die eher konservative Haltung vertritt, dass Homosexuelle durch das Heiratsverbot nicht diskriminiert seien. Die Ehefreiheit der Bundesverfassung sei zu gewährleisten, doch die Ehe sei eben für Mann und Frau bestimmt.

Speziell interessant im Zusammenhang mit der Europafrage sind die Überlegungen zur Diskriminierung durch das Zwei-Kreise-Modell im Fremdenpolizeirecht. EU- und EFTA-BürgerInnen werden auf dem Arbeitsmarkt wie Schweizer Einwohner behandelt und haben damit den Vorrang vor allen übrigen AusländerInnen, die dem zweiten Kreis zugeordnet werden. Letztere haben auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nur eine Chance, wenn sie gut ausgebildet sind. Waldmann blendet bei der Darlegung die zusätzliche Diskriminierung der nicht EU- oder EFTA-Frauen aus, die meist eine weniger gute Ausbildung haben. Das Fremdenpolizeirecht stellt für Frauen aus dem zweiten Kreis eine höhere Hürde dar als für die Männer, die eher den Anforderungen entsprechen. Diese Frauen sind also als Nicht-EU-/EFTA-BürgerInnen und aufgrund des biologischen Geschlechts gleich doppelt diskriminiert. Mit Thailand wird über einen EFTA-Vertrag verhandelt. Ob thailändischen ArbeitsnehmerInnen wirklich die entsprechenden Rechte eingeräumt werden, oder ob man gewisse Spezialvereinbarungen trifft, wird sich zeigen. (Alex C. Bauert).

Bernhard Waldmann: Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs.2 BV als besonderer Gleichheitssatz. Bern, Stämpfli, 2003. Fr. 178.–.

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