Im Büchlein wird ein Gutachten des EU-Gerichtshofes diskutiert, das einen Beitritt der EG zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Gegenstand hatte. Auf Anfrage des Rates der EU an den EU-Gerichtshof, stellt dieses Gutachten fest, "dass die Gemeinschaft beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht über die Zuständigkeit verfügt, der Konvention beizutreten" (28. März 1996). Vor der Analyse dieses Gutachtens wird im Büchlein die allgemeine Problemlage sowie die Geschichte der Grundrechtsfrage in der EU dargelegt.
Die wesentlichen Merkmale der Rechtsordnung der EG sind der Vorrang der EG-Verträge und des davon abgeleiteten Rechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher Bestimmungen. Somit sind die Bürger und Bürgerinnen eines Mitgliedstaates neben dem eigenen Staat auch der supranationalen Hoheitsgewalt der EG ausgesetzt. Die Organe der EU beziehen ihre Legitimation nur aus der vertraglich verfassten Gemeinschaftsordnung. Wegen deren vorrangig wirtschaftlichen Ausrichtung wurde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die EG zunächst bezweifelt. Im Laufe der Zeit zeigt sich jedoch, dass durch EG-Akte eine Fülle von grundrechtsgeschützten Bereichen tangiert werden können. "Zudem hat in erheblichem Masse eine Verlagerung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft stattgefunden."(S. 7). Dadurch stellt sich das Problem des Schutzes des Individuums gegen supranationale Bürokratie und technokratische Überschätzung sowie des Ausgleichs defizitärer demokratischer Mitwirkung (S. 8). Trotzdem fehlen Grundrechtsbestimmungen in den EG-Verträgen.
Das Fehlen von Grundrechtsbestimmungen in den EG-Verträgen lässt sich anhand der historischen Entwicklung der EG erklären. Man begann mit wirtschaftlicher und technischer Integration. Die Ausarbeitung eines gemeinschaftlichen Grundrechtskatalogs wäre eine zu grosse politische Belastung gewesen. Angesichts des fehlenden Grundrechtskatalogs kam dem EU-Gerichtshof eine zentrale Rolle zu. Nachdem der EU-Gerichtshof selber den Vorrang des EG-Rechtes vor dem nationalen Recht durchgesetzt hatte - "typisch für seine Stellung als Integrationsmotor, welche über die traditionelle Rolle eines Gerichts hinausging" (S. 15) -, drängte sich die Entwicklung des Grundrechtsschutzes auf: mit der Autonomie und der zunehmenden Regelungsdichte des Gemeinschaftsrechts stieg die Wahrscheinlichkeit von Grundrechtsverletzungen. Bereits 1969 hielt der EU-Gerichtshof im Urteil Stauder fest, dass die Wahrung der Grundrechte zu den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschafrechtsordung gehört. Bei der entsprechenden Rechtssetzung berücksichtigt der EU-Gerichtshof einerseits die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, internationale Verträge über den Schutz der Menschenrechte (EMRK) und "soft law" (z.B. die Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten des EU-Parlamentes von 1989), anderseits wird eine eigenständige Rechtssetzung gepflegt. Da die Gerichte der Mitgliedstaaten sich den Grundrechtschutz bisher vorbehielten (z.B. Maastricht-Urteil des deutschen Verfassungsgerichtes) und die Rechtstexte der EMRK vom EU-Gerichtshof nicht als Rechtsquelle, sondern nur als Erkenntnisquelle betrachtet werden, entstehen komplizierte Kompetenzabgrenzungsfragen. Zudem kann die EU vor dem EMRK nicht verklagt werden, da sie nicht Mitglied der EMRK ist. Dies würde bedeuten, dass EU-Mitgliedstaaten in Strassburg verurteilt werden könnten, obwohl sie nur ihrer Mitgliedgliedspflicht nachgekommen sind und EU-Recht umgesetzt haben. Dies könnte die nationalen' Verfassungsgerichte dazu bringen, sich selbst um die Kontrolle des Grundrechtsschutzes zu kümmern - auf Kosten des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht. Diese Situation vermag einem transparenten und klaren Grundrechtsschutz in den EU-Staaten keineswegs zu genügen.
Vor allem Grossbritannien und Irland sprechen sich bisher gegen einen Beitritt der EU zur EMRK aus, weil sie die EMRK bis heute nicht in ihr Recht inkorporiert haben. Nach dem Beitritt der EU käme die EMRK auch in Staaten zur Anwendung, in denen sie heute noch keine innerstaatlichen Rechtswirkungen entfaltet (S. 29). Durch einen Beitritt würde eine Rechtsschutzlücke geschlossen, denn im Gegensatz zu nationalen' Rechtsakten, sind EG-Akte keiner internationalen Kontrolle unterworfen. Nationale' Rechtsakte werden durch die Strassburger Organe überprüft und Individualbeschwerden werden anerkannt. Dagegen bietet das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen einen geringeren Schutz als die EMRK, da die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen einen Rechtsakte, der ihn nicht unmittelbar und individuell betrifft, ausgeschlossen ist (S. 31). Da die EU etwa in Osteuropa von beitrittswilligen Ländern den Beitritt zur EMRK und die Beobachtung deren Standards fordert, selber sich diesen aber nicht unterstellt, erweckt dies "den Eindruck eines Leitschiffes, welches nicht den Weg gehen will, den es den andern weist" (S. 34).
Nadja Theurer, Das Verhältnis der EG zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Eine Analyse des Gutachtens 2/94 des EuGH, Schweizer Schriften zur europäischen Integration, Bern, Stämpfli, 1998 (Fr. 29).
