Die EMRK und die EGMR-Rechtssprechung

Der Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von Jens Meyer-Ladewig und Martin Nettesheim (Hrsg.) wird als «Handkommentar» bezeichnet. Er gibt kurze Einblicke zu den einzelnen Artikeln der EMRK, die insbesondere für Laien einige Überraschungen bieten. Art. 2 EMRK bezüglich "Recht auf Leben", umfasst auch die Pflicht der Staaten, ungeklärte Todesfälle sorgfältig zu untersuchen. Stirbt jemand während der Wahrnehmung der «Fürsorgepflicht» durch einen Staat, d.h. in Haft, im Militärdienst oder in einer psychiatrischen Klinik, kommt es zur Umkehr der Beweislast, d.h. der Staat muss seine Unschuld und damit die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten gegenüber der verstorbenen Person beweisen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht die EMRK als lebendes Instrument und passt die Rechtsprechung den gewandelten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen und ethischen Auffassungen an. So anerkennt er mittlerweile das Recht des Patienten, medizinische Behandlungen verweigern zu dürfen, selbst wenn dadurch der Tod eintritt. Dies ist Teil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8: zum Privatleben gehört die freie Entscheidung über Eingriffe am Körper. Etwas anders ist sieht es beim assistierten Suizid aus. Der EGMR anerkennt, dass Staaten diesen zulassen dürfen, ohne jedoch diese dazu zu verpflichten. Entsprechende Klagen aus Deutschland wurden abgewiesen, dies ein Grund, wieso weiterhin ein gewisser «Sterbetourismus» in die Schweiz stattfindet. Interessant daran ist, dass der EGMR nationale Unterschiede zulässt, wenn zwischen den Staaten grosse Uneinigkeit besteht. Insbesondere katholische Länder lassen assistierte Suizide wie die durch Exit in der Schweiz geleisteten nicht zu, sondern stellen sie unter Strafe.

Auf die Befindlichkeit der Staaten nimmt der EGMR keinerlei Rücksicht, wenn es um Schutzrechte geht (Folter, Art. 3), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5, Freiheitsentzug) oder um das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6). Zudem ist der EGMR teilweise kreativ, wenn er den Anwendungsbereich der Konvention wie im Fall "Emre gegen die Türkei" ausweitet. Anstellungsverhältnisse bei der öffentlichen Hand werden durch die EMRK ausdrücklich nicht erfasst. Trotzdem wurde die Klage einer türkischen Angestellten gutgeheissen: Die Nichtanstellung als Sicherheitsbeamtin habe ihr Selbstwertgefühl als Frau tangiert und dies sei nicht zulässig. Für solche Ausweitungen der Rechtsprechung wird der EGMR massiv kritisiert.

Zurückhaltend ist der EGMR mit der Kritik an staatlichen Massnahmen im Bereich der Sicherheit. Bei Grundrechteingriffen fragt der EGMR immer, ob die Massnahmen für den Erhalt einer "wahrhaft demokratischen politischen Ordnung" notwendig sind (Präambel, 4. Absatz), wobei dabei den Staaten ein sehr grosser Spielraum gewährt wird. Die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Massnahmen sind hier viel tiefer als bei anderen Grundrechtseingriffen, z.B. der Trennung von Familien aus ausländerrechtlichen Gründen (s. Urteilen zur möglichen Ausschaffung von Verurteilten gemäss der Ausschaffungsinitiative in der Schweiz).

Es war geplant, dass die EU - wie alle EU-Mitgliedsstaaten - Mitglied der EMRK werden sollte. Doch der EU-Gerichtshof EUGH hat 2014 den Entwurf einer Beitrittsübereinkunft mit einem Gutachten für EU-vertragswidrig erklärt. Innerhalb der EU müssen deshalb zusätzlich zur EMRK die Sozialcharta der EU - die sich stark an der EMRK orientierte -, die jeweiligen Verfassungen und übriges EU-Recht berücksichtigt werden. So liegen im EU-Raum zwei Rechtsstrukturen bezüglich Sozialrechten vor - mit unterschiedlichem obersten Gerichten, was kaum befriedigen kann. Derzeit scheint ein Beitritt der EU zur EMRK jedoch blockiert zu sein. (Alex C. Bauert)

Jens Meyer-Ladewig & Martin Nettesheim (Hrsg.), 2017: EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage, Nomos-Verlag, Baden-Baden / Helbling Lichtenhahn Verlag, Basel.

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