Die Zukunft des Sozialen Rechtsstaates im Schengenraum

Julia Ilopoulos-Strangas, Professorin für Recht an der Universität Athen, ist Herausgeberin des Bandes, der schon dadurch anspruchsvoll ist, dass er Beiträge in deutscher, englischer und französischer Sprache umfasst. Wer diese Hürde nehmen kann, wird mit einer viele Aspekte des Sozialen Rechtsstaates umfassenden Darstellung belohnt: Berichte aus Mitgliedstaaten der EU bezüglich der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Darlegungen der Rechtssprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte). Im ersten Teil legen junge WissenschaftlerInnen dar, wie sich in den einzelnen Staaten der Stand der Dinge präsentiert. In allen Staaten wird ein verfassungsmässiges Recht auf ein Existenzminimum anerkannt, wobei dieses unterschiedlich begründet werden kann: es kann etwa vom Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie wie in Deutschland abgeleitet sein oder auf verfassungsrechtlich abgestützten sozialen Rechten fussen wie das Recht auf Wohnung, Gesundheit, Arbeit, soziale Unterstützung etwa in Spanien, Portugal, Griechenland oder Italien. Wichtiger als diese unterschiedliche Fundierung ist allerdings, ob ein solches Recht justitiabel ist, d.h. ob es einklagbar ist. Dafür muss es so konkret formuliert sein, dass ein Gericht ohne weiteres entscheiden kann, welche Rechte dieses genau begründet. Das Recht auf Arbeit meint, dass der Staat sich für Vollbeschäftigung einsetzt und es lässt sich davon kein Recht auf einen Arbeitsplatz ableiten. Recht auf Bildung ist demgegenüber konkret: jedes Kind hat Anrecht auf einen Platz in einer Schule bis zum Abschluss der Grundschule.

Auf EU-Ebene, die sich teilweise mit dem Schengen Raum überschneidet, geht es um das EU-Sozialrecht, das Normen beinhaltet, die von der EU geschaffen wurden und die das Sozialrecht der Mitgliederstaaten gestaltend beeinflussen. Dies ist v.a. im Bereich Beschäftigung und Gleichstellung der Fall, insbesondere mittels Sozialfonds gemäss Art. 162-164 AEUV. Neueren Datum ist die Charta der Grundrechte der EU mit grundlegenden sozialen Grundrechten wie z.B. Anhörungsrechten der ArbeitnehmerInnen in Unternehmen (Art. 27), das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 31), Schutz der Familie und das Recht auf Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben (Art. 33) und auf soziale Unterstützung und Sicherheit (Art. 34). Das Recht auf soziale Unterstützung ist jedoch an Bedingungen geknüpft, denn es gibt keine bedingungslose Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU, bzw. des Schengen Raums. Die Vorschriften der Charta bedürfen zudem der Konkretisierung auf Unionsebene und nationaler Ebene und sind deshalb oftmals zu bezüglich Praxisrelevanz zu relativieren. Wichtig ist die Festschreibung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die auch für die Schweiz als Mitglied des Schengen-Abkommens gilt (Verordnung Nr. 883/2004). Wer in einen anderen Schengen-Staat migriert, darf bezüglich sozialer Sicherheit nicht benachteiligt werden. Wenn die Schweiz die Höhe von AHV- und IV-Renten, die ins Ausland fliessen, an die dortige Kaufkraft anpassen möchte, dürfte sie an dieser Verordnung scheitern. Wenn nicht, würde sie wohl vor dem EGMR ausgebremst.

Gemäss der Verordnung gilt jeweils das Recht des Staates, in dem das Recht auf eine Leistung erworben wurde, ob diese dort oder im Ausland bezogen wird. Hingegen gibt es nur ein Recht auf Sozialleistungen im Aufnahmestaat, wenn der Aufenthalt der Richtlinie 2004/38/EG - dem Recht der UnionsbürgerInnen und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - entspricht. Deshalb gibt es in den ersten drei Monaten keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Nach fünf Jahren Aufenthalt ist völlig Gleichstellung für den Gaststaat Pflicht.

Studierende und RentnerInnen dürfen sich frei bewegen, Arbeitssuchende auch, doch sie müssen über genügende Mittel verfügen. Eine Person, die eine Teilzeitstelle hat, hat das Recht auf Familiennachzug. Reicht das Geld nicht, schuldet der Staat Sozialhilfe, auch in der Schweiz. Da die meisten ZuwandererInnen sich ernähren können, bzw. gut verdienen, stellt dies kein Problem dar.

Interessant werden die Ausführungen der Herausgeberin dort, wo es um Sparmassnahmen Portugals oder Griechenlands geht, die von der sog. Troika, der EU-Kommission, der EU-Zentralbank und dem Internationalen Fond faktisch aufgezwungen wurden. Normalerweise weist der EGMR den Staaten bei der Setzung von Prioritäten im Bereich Wirtschaft und Sozialstaat grosse Spielräume zu. Er begründet dies, dass gewählte PolitikerInnen das Land besser kennen als der EGMR. Die Verhältnismässigkeit aufgezwungener Massnahmen prüft der EGMR nicht, obwohl auch die Troika die Länder wohl nicht so gut kennt wie die PolitikerInnen. Bei Beschwerden, welche die «Krisenmassnahmen» als konventionswidrig beanstandeten, drangen die Gesuchsteller deshalb nicht durch. Die Konventionsstaaten verfügten über einen weiten Beurteilungsspielraum, der noch weiter gefasst wird, wenn es darum geht, die Prioritäten bei der Zuteilung der beschränkten staatlichen Ressourcen zu bestimmen. Einzige Grenze ist der Erhalt einer Rente, doch eine Senkung, die unter die Existenzgrenze führt, ist zulässig.

Insgesamt sieht man deutlich, dass der EGMR in Bereichen mit wirtschaftlichen oder finanziellen Implikationen sehr grosse Spielräume zulässt - unabhängig von deren sozialen Auswirkungen, während bei Fragen, die Weltanschauung und moralische Standards berühren, nach strengeren Kritierien entschieden wird (Alex C. Bauert).

Julia Iliopoulous-Strangas (Hrsg.), 2015: Die Zukunft des Sozialen Rechtsstaates in Europa, Nomos-Verlag, Baden-Baden.

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