Weiterentwicklung der bilateralen Abkommen
Die Schweiz und die EU haben im Laufe der letzten zehn Jahre zahlreiche Abkommen abgeschlossen und damit enge gegenseitige Beziehungen geschaffen. Die Abkommen beinhalten Regelungen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich fortentwickelt werden können. Viele Abkommen basieren auf dem in den 27 EU-Mitgliedstaaten geltenden Recht. Die Schweiz und die EU haben ausgewogene Verfahren zur Anpassung der Verträge an die Weiterentwicklungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts (Acquis) ausgehandelt.
Daniel Felder, Integrationsbüro EDA/EVD
Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU werden häufig als statische Abkommen bezeichnet, d. h. dass sie weder automatisch noch durch eine einseitige Entscheidung verändert werden können. Gleichzeitig aber müssen diese Abkommen einvernehmlich auf den neusten Stand gebracht werden, damit sie der natürlichen Weiterentwicklung des Acquis Rechnung tragen, der die Grundlage der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU darstellt.
Die Schweiz nimmt auf Basis der bilateralen Verträge an wichtigen Bereichen des EU-Binnenmarkts sowie ihrer Politiken bzw. Programme teil. Daher müssen die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU regelmässig an die Weiterentwicklungen des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Kommen die Schweiz und die EU überein, ihre Abkommen auf den neusten Stand zu bringen, so tun sie dies im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren. Wenn es darum geht, neue gegenseitige Verpflichtungen zu schaffen, werden hierbei in der Regel dieselben internen Verfahren befolgt wie beim Abschluss eines Staatsvertrags. Geht es hingegen um eine Aktualisierung der technischen Anhänge, können der Bundesrat und die Europäische Kommission im Rahmen des mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses – im Einklang mit den jeweiligen internen Vorschriften – entsprechende Vereinbarungen treffen. Somit sind auch das Parlament, die im Parlament zuständigen Kommissionen sowie die Kantone den gesetzlichen Anforderungen entsprechend am internen schweizerischen Entscheidungsprozess beteiligt.
Wenn nach Auffassung der EU ein neues Abkommen mit der Schweiz nur auf der Grundlage des Acquis abgeschlossen werden kann, tritt die Schweiz nur dann in Verhandlungen ein, wenn ihr die Respektierung der schweizerischen Souveränität und der Rechtssicherheit gewährt wird. Die Übernahme wesentlicher Elemente des Acquis in ein Abkommen muss durch eine angemessene Beteiligung der Schweiz an den EG-Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide betreffend Umsetzung und Weiterentwicklung des einschlägigen Acquis ausgeglichen werden (decision shaping). Kann die Schweiz den Weiterentwicklungen des einschlägigen Acquis nicht Rechnung tragen, kann die EU Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Ausgewogenheit des Abkommens ergreifen. Diese Massnahmen müssen den Kriterien der Angemessenheit und Erforderlichkeit genügen. Im Abkommen vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Güterkontrollen und der Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wurde vereinbart, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen gegebenenfalls einem Schiedsverfahren unterworfen werden kann.
Es ist der Schweiz und der EU gelungen, effiziente Verfahren zu entwickeln, die eine Anpassung der Verträge an die Weiterentwicklung des Acquis sowie eine einheitliche Anwendung der Vertragsbestimmungen erlauben und die hoheitlichen Rechte der Schweiz als Nichtmitglied respektieren. Suisseurope August 2009, S. 5 (Zeitschrift des Integrationsbüro EDA/EVD, Schweizerische Eidgenossenschaft)
