Die EU baut gegenüber Grossbritannien Druck auf, indem sie vorerst die Anerkennung und die Vollstreckung von Gerichtsurteilen gemäss dem Lugano-Übereinkommen verweigert. Das ist unüberlegt, wenn auch nicht überraschend. Das Lugano-Übereinkommen von 2007 (LugÜ) garantiert die Anerkennung und die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen in den Vertragsparteien EU, in den Efta-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und in Dänemark; Letzteres ist aufgrund einer Sonderregelung Einzelmitglied. Solche Urteile sollen in den Mitgliedstaaten der EU, in der Schweiz, Norwegen und Island frei zirkulieren können. Das Lugano-Übereinkommen fusst damit auf der Annahme, dass die Justizsysteme in Europa grundsätzlich gleichwertig sind.
Das Übereinkommen von 2007 ist ein Nachfolgevertrag zum ersten LugÜ von 1988. Dass beide Abkommen in der Schweiz unterzeichnet wurden und den Namen der wichtigsten Tessiner Stadt tragen, ist für das Land ein erheblicher Prestigegewinn. Rechtsindustrien
Das LugÜ ist Teil des EU-Rechts. Das Vereinigte Königreich war bisher als EU-Mitgliedstaat am Lugano-Übereinkommen beteiligt. Mit dem Ausscheiden aus der EU Ende 2020 würde der Lugano-Status enden. London hat deshalb am 8. April 2020 einen Antrag auf Wiederbeitritt als Einzelmitglied eingereicht. Gemäss dem Übereinkommen ist dafür die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich. Die Efta-Staaten Schweiz, Norwegen und Island unterstützen die Wiederaufnahme der Briten. Die EU und Dänemark haben hingegen bisher nicht zugestimmt.
Das Betreiben von Gerichtsverfahren liegt überall in der Welt in den Händen von Anwälten und anderen Juristen; man spricht von Rechtsindustrien. Die bedeutendste Rechtsindustrie in Europa ist die britische. Im Jahr 2019 erwirtschafteten ihre Vertreter Einnahmen in der Höhe von 37,1 Milliarden Pfund. Das hängt auch mit der Qualität der britischen Richter zusammen. Ein Verlust der Lugano-Mitgliedschaft würde die Anerkennung und die Vollstreckung von Urteilen britischer Gerichte in der EU-27 und in Island, Norwegen und der Schweiz deutlich erschweren.
Gemäss Medienberichten vom April soll die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten zu verstehen gegeben haben, eine schnelle Entscheidung über den britischen Antrag liege nicht im Interesse der EU. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die derzeitigen Lugano-Vertragsparteien seien alle Teil des EU-Binnenmarktes und das Vereinigte Königreich sei entschlossen, diesen zu verlassen. Diese Argumentation ist freilich nicht haltbar. Eine Zugehörigkeit zum Binnenmarkt ist nicht Voraussetzung für die Lugano-Mitgliedschaft. Und die Behauptung, alle derzeitigen Lugano-Staaten seien Mitglieder des Binnenmarktes, ist falsch; die Schweiz nimmt allenfalls partiell am Binnenmarkt teil. Von den vier Grundfreiheiten hat sie lediglich die Personenfreizügigkeit und (weitgehend) die Warenverkehrsfreiheit, nicht aber die Freiheiten der Dienstleistung, der Niederlassung und des Kapitals übernommen.
Tatsächlich geht es der EU um etwas ganz anderes: Sie will bei den Verhandlungen über ein künftiges Freihandelsabkommen mit Grossbritannien zusätzlichen Druck aufbauen. Das ist unüberlegt, aber auch nicht überraschend. Wie die Verweigerung der Anerkennung der Äquivalenz von Schweizer Börsen ab dem 1. Juli 2019 zeigt, schreckt man in Brüssel neuerdings nicht davor zurück, befreundete europäische Staaten mittels fragwürdiger Mittel zu schikanieren. Die Sache mit der Börsenäquivalenz war für die EU allerdings ein Schuss ins eigene Knie, nicht nur wirtschaftlich, sondern auch reputationsmässig. So etwas steht einem Staatenverbund, der sich nicht nur als Wirtschafts-, sondern auch als Rechts- und Wertegemeinschaft versteht, schlecht an. Völkerrechtliches Schädigungsverbot
Eine Schädigung der britischen Rechtsindustrie durch die Blockierung der Wiederaufnahme Grossbritanniens in das Lugano-Übereinkommen wäre eine noch grössere Fehlleistung. Theoretisch könnte die EU zwar geltend machen, sie sei bei diesem Entscheid frei. Diese Freiheit ist allerdings in einem so langen und engen Verhältnis durch das allgemeine völkerrechtliche Schädigungsverbot eingeschränkt. Ein solcher Schritt brächte den EU-27 nicht einmal Vorteile, im Gegenteil. Die EU-Staaten haben ein grosses Interesse daran, dass Urteile ihrer Gerichte in Zivil- und Handelssachen im Vereinigten Königreich problemlos anerkannt und vollstreckt werden können. Man denke etwa an Konsumentenfälle im Zusammenhang mit Online-Käufen oder Dienstleistungen aller Art. Das Verhalten der Kommission ist schliesslich ein Affront gegenüber Island, Norwegen und der Schweiz, die gleichsam in Geiselhaft genommen werden.
Gerade im Zeichen der jüngsten globalen Entwicklungen (Corona-Krise, Hongkonger «Sicherheitsgesetz», Belarus) ist die EU gut beraten, wenn sie der Nato-Atommacht Grossbritannien, die einen von zwei ständigen Sitzen im Uno-Sicherheitsrat innehat, beim Beitritt zum Lugano-Übereinkommen als Einzelmitglied keine Steine in den Weg legt. Damit das Vereinigte Königreich per Ende 2020 dem LugÜ als Einzelmitglied beitreten kann, müssen die Vertragsparteien spätestens bis zum 1. Oktober 2020 ihre Zustimmung geben. Wenn man das in Brüssel nicht begreift, so müssen die Hauptstädte aktiv werden. Carl Baudenbacher, Carl Baudenbacher war von 2003 bis 2017 Präsident des Efta-Gerichtshofs. NZZ, 21. August 2020, S. 8
