Kurzinfos Januar 04


EU-Gericht schützt Behinderung von Parallelimporten

Der deutsche Chemie- und Pharmakonzem Bayer hat am 6. Januar 04 einen jahrelangen Rechtsstreit um die Verhinderung von Parallelimporten von Medikamenten gewonnen: Der EU-Gerichtshof (EuGH) bestätigte in letzter Instanz ein Urteil des EU-Gerichtes Erster Instanz aus dem Jahre 2000, mit dem dieses einen Kommissionsentscheid gegen Bayer vom 10. Januar 1996 annulliert und die damals verhängte Busse von 3 Mio. Euro aufgehoben hatte (Rechtssachen C-2/01 P und C-3/0 I P).

Der Streit entbrannte um das Medikament Adalat zur Behandlung kardiovaskulärer Erkrankungen. Als die - in den meisten EU- Staaten direkt oder indirekt von nationalen Behörden festgesetzten - Adalat-Preise in Frankreich und Spanien von 1989 bis 1993 etwa 40% unter jenen in Grossbritannien lagen, führten spanische und französische Grosshändler grosse Mengen des Arzneimittels in das Vereinigte Königreich aus. Aus diesen Parallelimporten entstand der britischen Bayer-Tochter ein Umsatzverlust von 230 Mio. DM. Hierauf erfüllte Bayer die Bestellungen seiner spanischen und französischen Grosshändler nicht mehr in vollem Umfang. Die "EU-Kommission sah darin einen Verstoss gegen das Kartellverbot von Art. 81/1 EG- Vertrag, weil der Konzern im Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehungen mit den Händlern ein Ausfuhrverbot durchgesetzt habe.

Der EuGH bestätigte nun aber das erstinstanzliche Urteil, wonach die Kommission eine «Vereinbarung» im Sinne von Art. 81 zwischen Bayer und den Grosshändlern nicht nachgewiesen habe. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine Anhaltspunkte für Bestrebungen von Bayer zur Unterbindung der Ausfuhren der Grosshändler oder dafür, dass die Lieferungen von der Einhaltung des angeblichen Ausfuhrverbotes abhängig gewesen seien. Auch hätten die Wettbewerbshüter nicht bewiesen, dass sich die Grosshändler dieser Politik angeschlossen hätten und dass eine - für eine Kartellabsprache nötige - «Willensübereinstimmung» zwischen den Unternehmen bestanden habe. Bayer begrüsste das Urteil. Sie sei davon ausgegangen, dass Pharmahersteller nicht verpflichtet seien, «den gesamten europäischen Markt aus dem Mitgliedstaat heraus zu beliefern, der für das betreffende Produkt die niedrigsten verordneten Preise hat».

Im Grundsatzstreit um die - laut EU-Regeln innerhalb der Gemeinschaft zulässigen - Arznei-Parallelimporte, die durch staatliche Preisinterventionen gefördert, von Händlern genutzt und von Herstellern bekämpft werden, dürfte das letzte Wort trotzdem noch nicht gesprochen sein. Laut einer Sprecherin von EU-Wettbewerbskommissar Monti haben fast alle grossen Hersteller im Gefolge des Adalat-Falles ihr Verhalten angepasst und Lieferquotensysteme (Supply quota systems) eingeführt. In deren Rahmen begrenzten sie die Lieferungen an die nationalen Grosshändler aufgrund eigener Schätzungen über die Inlandsnachfrage. Bei der Kommission sei ein Dutzend derartiger Systeme zur kartellrechtlichen Genehmigung angemeldet worden. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. NZZ, 7. Januar 04, S. 19


Der Anspruch von Arbeitnehmern in einem EU-weit tätigen Unternehmen auf einen europäischen Betriebsrat besteht unabhängig davon, ob die zentrale Leitung der Gruppe inner-oder ausserhalb der EU angesiedelt ist. Zu diesem Befund kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem anhängigen Rechtsstreit (Rechtssache C-440/00). Nach einschlägigem EU-Recht müssen gemeinschaftsweit operierende Unternehmen ab einer bestimmten Grösse die Voraussetzungen schaffen, damit ein europäischer Betriebsrat eingesetzt oder ein besonderes Verfahren zur Information und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen werden kann. Diese Verantwortung obliegt der zentralen Gruppenleitung oder - falls diese ausserhalb der EU liegt - stellvertretend jenem zur Gruppe gehörenden Betrieb in der EU mit der höchsten Beschäftigtenzahl.

Im konkreten Fall geht es um den Logistikkonzern Kühne & Nagel, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in Basel hat. Die deutsche Kühne & Nagel mit 4500 Mitarbeitern in 16 Niederlassungen gilt innerhalb der EU als das grösste Unternehmen der Gesamtgruppe und muss deshalb gemäss EU-Richtlinie in Vertretung der zentralen Leitung in der Schweiz die erforderlichen Auskünfte über die Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten erbringen. Diese Informationen braucht es zur Abklärung, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates erfüllt sind. Im Streitfall, den das deutsche Arbeitsgericht dem EuGH vorgelegt hat, bestritt die deutsche Kühne & Nagel ihre Auskunftspflicht nicht. Sie machte aber geltend, dieser Verpflichtung nicht nachkommen zu können, weil der Gruppensitz in Basel, der dem Gemeinschaftsrecht nicht unterliege, die Informationen nicht herausrücke.

Kühne & Nagel in Deutschland machte weiter geltend, sie habe auch keinen Auskunftsanspruch gegenüber den in andern Mitgliedstaaten ansässigen Tochterunternehmen der Schweizer Muttergesellschaft. Diesen Einwand liess der EuGH aber nicht gelten. Befinde sich die zentrale Leitung der Gruppe ausserhalb der EU und diese stelle die unerlässlichen Informationen nicht zur Verfügung, interpretierten die Richter die einschlägige Richtlinie, dann seien die dem Gemeinschaftsrecht unterstellten Unternehmen der Gruppe gegenüber der nach den Regeln der Richtlinie zuständigen stellvertretenden Leitung innerhalb der EU auskunftspflichtig. Die betroffenen Mitgliedstaaten müssten zudem mit Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sicherstellen, dass die bei ihnen ansässigen Unternehmen diese Informationen tatsächlich zur Verfügung stellen. NZZ, 15. Januar 04, S. 25


Um dem Eindruck entgegenzutreten, dass die EU bei der WTO nur an sich selbst denkt, liess Lamy auf seiner Reise in den fernen Orient nicht davon ab, die grossartigen Möglichkeiten des Süd-Süd-Handels auszuloben, den seine WTO-Perspektive biete. Doch gerade die «reicheren Entwicklungsländer, darunter natürlich die G20», müssten dazu «gezielte Schritte zur Marktöffnung für ärmere und ärmste Entwicklungsländer» tun, so Lamy in Dhaka wie in Jakarta. Freilich müsse dies im WTO- Rahmen geschehen, mahnte er. Lamy verwahrte sich so gegen eine Entwicklung, die in den Entwicklungs- und Schwellenländern seit Cancun zunehmend an Boden gewinnt und bei einem «G3-Treffen» (Brasilien, Südafrika, Indien) am 23. Januar 04 im Mittelpunkt stand: Ein Netz von gegenseitigen und regionalen Freihandelsverträgen untereinander. Nach Worten von Bhagirath Lal Das, früher der Chef der indischen WTO-Verhandlungsdelegation, würden damit «die Vorteile der Handelsliberalisierung» den jeweils Beteiligten «unverdünnt» zugute kommen. Die mächtigen Multis der nördlichen Industrieländer wären damit aussen vor. Für Lamy wäre das dann aber schlicht «eine Diskriminierung». Die Wochenzeitung, 29. Januar 04, S. 10


Bundesrat Couchepin, der für Forschung zuständige EU-Kommissar Busquin und die irische EU-Botschafterin Anderson in Vertretung der EU-Ratspräsidentschaft haben Anfangs Januar 04 in Brüssel das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die «wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit» unterzeichnet. Mit dem Abkommen assoziiert sich die Schweiz an das mit einem Gesamtbudget von 17,5 Milliarden Euro ausgestattete 6. Forschungsrahmenprogramm der EU.

Der Vertrag ermöglicht sämtlichen öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen der Schweiz die Beteiligung an allen EU-Forschungsprogrammen. Umgekehrt werden Schweizer Forschungsprogramme für EU-Interessenten geöffnet. Dank diesem Abkommen wird die Schweiz institutionell noch stärker in den von der EU angestrebten europäischen Forschungsraum einbezogen. Schweizer Forscher können künftig auch die Führung von Projekten übernehmen und vermehrt in den Steuerungs- und Beratungsgremien zur Umsetzung des EU-Rahmenforschungsprogramms mitwirken.

Mit einem Beitrag in der Höhe von rund 210 Millionen Franken pro Jahr beteiligt sich die Schweiz am EU-Forschungsbudget. Im Gegenzug werden schweizerische Projektteilnahmen im Rahmen der europäischen Programmforschung künftig durch die EU-Kommission finanziert. In der EU ansässige Institutionen, die an schweizerischen Forschungsprogrammen teilnehmen, tragen hingegen ihre Kosten selber. Der schweizerische Beitrag wird sich wegen der EU-Erweiterung und der Ausdehnung des Forschungsprogramms auf zehn neue Mitgliedstaaten per 1. Mai 04 jährlich um etwa 42 Millionen Franken erhöhen. Weil EU-Gelder zum Teil auch an Private fliessen, enthält das Abkommen Klauseln, die direkte Inspektionen der Finanzkontrolle und des Betrugsbekämpfungsamtes der EU bei den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern ermöglichen.

Bundesrat Couchepin sprach von einer Chance für die Schweiz, sich noch stärker als zuvor in den europäischen Forschungsraum einzubringen. Er erinnerte bei dieser Gelegenheit an die traditionell stark ausgeprägte internationale Dimension von Lehre und Forschung in der Schweiz. Die irische Botschafterin Anderson sah im Abkommen eine Vertiefung der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft im Rahmen von Eureka, der Europäischen Weltraumagentur ESA oder des Kernforschungszentrums Cern. Kommissar Busquin geizte nicht mit Lob für den eindrücklichen Beitrag der Schweiz an die Forschung in Europa. Zwar habe sie schon in den früheren EU-Forschungsprogrammen mitgemacht. Künftig beschränke sich die Teilhabe der Schweiz aber nicht mehr auf eine punktuelle Zusammenarbeit, sondern sie werde Teil der Dynamik des europäischen Forschungsraumes, und zwar mit den gleichen Beteiligungsrechten wie ihre Partner in den EU-Mitgliedstaaten. Zu dieser Annäherung an Europa gehört auch, dass die Schweiz in der Wahl des Standorts für den experimentellen Fusionsreaktor (Iter) zusammen mit der EU die französische Kandidatur gegen jene Japans unterstützt.

Kommissar Busquin, der sich innerhalb der Kommission sehr für dieses Abkommen eingesetzt hat, stellte sicher, dass sich die Schweizer Forscher bereits an dem 2003 angelaufenen Projektwettbewerb für das 6. Rahmenprogramm, das von 2003 bis 2006 dauern wird, beteiligen konnten. Wegen der beschränkten Mittel unterliegen alle Projekte sehr strengen Auswahlkriterien. Die von Schweizer Forschungsteams eingereichten Vorhaben, erklärte Busquin, hätten jedoch eine überdurchschnittlich hohe Anerkennungsrate. Der Pragmatiker Busquin erreichte ferner, dass der Vertrag, der noch vom schweizerischen und vom Europäischen Parlament ratifiziert werden muss, provisorisch bereits ab dem I. Januar 2004 zur Anwendung kommt.

Das Forschungsabkommen war ursprünglich als Teil der Bilateralen I bereits im Sommer 1999 für das damals aktuelle 5. Rahmenprogramm unterzeichnet worden. Wegen des von der EU verlangten Parallelismus konnten die sieben Verträge der Bilateralen I jedoch nicht einzeln, sondern nur gemeinsam in Kraft gesetzt werden. Bis dies im Sommer 2002 endlich so weit war, endete das 5. EU-Forschungsprogramm und der Vertrag wurde hinfällig. Die Verhandlungen zur Überarbeitung und Anpassung des Abkommens an das 6. Rahmenprogramm verzögerten sich dann aus politischen Gründen. NZZ, 17./18. Januar 04, S. 14


In der erweiterten EU wird der Gemeinschaftshaushalt jährlich rund 900 Millionen Euro für Übersetzungsdienste ausgeben. Dies hat der Sprachendienst der EUKommission am Dienstag den Medien vorgerechnet. Der EU-Dolmetscherdienst betreut täglich zwischen 50 und 60 Sitzungen in und ausserhalb von Brüssel. Jeden Tag sorgen zwischen 700 und 800 Übersetzer in Dolmetscherkabinen für die sprachliche Verständigung zwischen den Vertretern aus bald 25 Ländern. Zurzeit beschäftigt die EU neben 450 beamteten noch gut 500 freischaffende Dolmetscher. Der Sprachendienst geht davon aus, dass es im Mittel 20 zusätzliche Fachkräfte pro neue Sprache braucht. Das volle Sprachenregime, das heisst die Übersetzung jeder EU- Sprache in jede andere, wird in der Regel nur bei Ministertreffen geboten. Bei 20 Sprachen verlangt dies ein Aufgebot von mindestens 60 Dolmetschern und die Vermittlung teilweise über "Brückensprachen", also beispielsweise vom Griechischen ins Englische und von dort ins Finnische. Was dabei vom Original noch übrigbleibt, das wissen die Götter. Weniger Dolmetscher verlangt das asymmetrische Sprachenregime: Jeder kann sich zwar in seiner eigenen Sprache ausdrücken, aber übersetzt wird nur noch beispielsweise ins Englische, Deutsche und Französische.

In der erweiterten EU müssen auch mehr Schriftstücke übersetzt werden. Die Kommission geht davon aus, dass sich die Zahl der zu übersetzenden Seiten von jetzt knapp 1,5 Millionen pro Jahr bis 2005 auf rund 2,4 Millionen erhöhen wird. Nach Angaben der Kommission übersetzt eine gelernte Fachkraft rund 1300 Seiten pro Jahr. Derzeit beschäftigt die Kommission 1300 Übersetzer, und sie rechnet mit zusätzlichen 60 Stellen pro neue Sprache. Zu den bestehenden kommen am 1. Mai 04 10 neue: Polnisch, Ungarisch, Lettisch, Estnisch, Litauisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch und Maltesisch. Der Sprachendienst, so bestätigt die Kommission, ist auch für Übersetzungen ins Türkische gerüstet. Auch im schriftlichen Verkehr versucht die Kommission, durch die aktive Förderung der Fremdsprachenkenntnisse ihrer Mitarbeiter die Übersetzungskosten zu senken. Vorlagen für die Kommissionssitzungen werden lediglich in den Arbeitssprachen Englisch, Französisch und Deutsch vorgelegt. Die zunehmende Verbreitung des Englischen in der Kommissionsverwaltung führt sehr zur Frustration der Franzosen - auch dazu, dass oft die Dokumente schon in dieser Sprache verfasst werden und deshalb auch zuerst in der Version der modernen «Lingua franca» im Presseraum aufliegen. Nachdem von den Kandidaten für EU-Stellen aus den neuen Mitgliedstaaten rund 70 Prozent Englisch, 18 Prozent Deutsch und bloss 16 Prozent Französisch als ihre Hauptfremdsprache angegeben haben, ist mit einer Fortsetzung der «Anglifizierung» in der EU zu rechnen. NZZ, 18. Februar 04, S. 2.


In der Bundesverwaltung und vor allem auch in der Schweizer Wirtschaft herrschte eine gewisse Irritation, als durchsickerte, dass das EU-Ursprungskomitee, ein Organ, in dem die Mitgliedstaaten der Union und die Europäische Kommission vertreten sind, kürzlich beschlossen hat, dass ab 1. März 04 keine zollfreien Reexporte in die EU mehr möglich sein werden. Unklar ist zurzeit noch, ob dieser Entscheid nur die Schweiz oder sämtliche EFTA- Staaten betrifft. Aufhorchen lässt er in jedem Fall, und zwar aus mehreren Gründen. Erstens ist zwischen der EU und den EFTA-Ländern seit 1973 ein Freihandelsabkommen in Kraft, und bis anhin galt in der Praxis die Zollfreiheit auch für Güter, die aus einem EU-Land in die Schweiz importiert und - aus welchen Gründen auch immer- unbearbeitet wieder in den EU-Raum ausgeführt, eben reexportiert werden. In Brüssel wird nun aber plötzlich formaljuristisch argumentiert und betont, das Freihandelsabkommen von 1972 sage klar aus, dass nur Lieferungen von der EU in die Efta bzw. von der Efta in die EU zollfrei seien, nicht aber Lieferungen von der EU in die EFTA-Staaten und wieder zurück in die Union. Dies mag vielleicht dem Buchstaben nach zutreffen, scheint aber zumindest gegen Sinn und Geist des Freihandelsabkommens zu verstossen.

Zweitens war es bis anhin nicht Usanz, dass mit Blick auf das Freihandelsabkommen von einer Seite weitreichende Beschlüsse gefasst werden, ohne die andere Vertragsseite zuvor zu informieren und zu konsultieren. Auch im vorliegenden Fall hätte es genügend offizielle Kanäle gegeben, um die Schweiz bzw. die EFTA vor der Beschlussfassung zu kontaktieren. Drittens schliesslich fällt die überaus knappe Frist bis zur Umsetzung des vom Ursprungskomitee gefällten Entscheids auf. Die beeindruckende Eile Brüssels könnte ganz besonders Schweizer Firmen der Maschinen- und Textilindustrie hart treffen, bei denen Reexporte ins Gewicht fallen. Angesichts des EU-Aussenzolls von etwa 3% bei Maschinen und rund 8% bei Textilien dürfte der Zollbetrag selbst bei kleineren Unternehmen jährlich mehrere hunderttausend Franken erreichen.

Auf offiziellem Wege hat die Schweiz vorerst keine Mitteilung aus Brüssel erhalten. Gleichwohl blieb die Bundesverwaltung nicht untätig. Wie der Delegierte für Handelsverträge, Botschafter Luzius Wasescha, auf Anfrage erklärte, hatte er direkt Kontakt mit den zuständigen Stellen bei der EU aufgenommen. NZZ. 18. Februar 04, S. 21

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