Die norwegische Gesetzgebung auf dem Gebiet der Lebensversicherung enthält die Bestimmung, dass die Versicherungsgesellschaften ihre Abschlusskosten (Kosten für Provisionen, Bearbeitung usw.) nicht - wie sonst oft üblich - über die Vertragslaufzeit verteilen dürfen, sondern bereits beim Abschluss des Vertrages in Rechnung stellen müssen. Der Käufer einer Lebensversicherung müsse sich der Höhe der Abschlusskosten bewusst sein, lautete eines der Argumente Oslos für die Regelung. Doch die für das einwandfreie Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zuständige EFTA-Überwachungsbehörde klagte beim EFTA-Gerichtshof - mit Erfolg, wie dessen am 25. November 2005 publiziertes Urteil zeigt.
In seiner Urteilsbegründung bestreitet der in Luxemburg residierende EFTA-Gerichtshof nicht, dass hinter der Abschlusskosten-Regelung des EWR-Landes Norwegen Gründe des Konsumentenschutzes stehen mögen. Allerdings orientierte sich das von Carl Baudenbacher präsidierte Richtergremium bei der Urteilsfindung an der im EWR geltenden Lebensversicherungs- Richtlinie der EU und damit am Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs. Diese zentrale Binnenmarktfreiheit wird nach Auffassung der Richter verletzt. Den Versicherungsgesellschaften der anderen 27 Mitgliedstaaten des EWR (die 25 EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein und Island) werde der Zugang zum norwegischen Markt zumindest erheblich erschwert. Ihre sonst überall zulässigen Produkte könnten nämlich in Norwegen ohne grundlegende Modifikationen nicht angeboten werden. Dies komme im Übrigen auch einer Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im EWR- Binnenmarkt gleich. Ausgehend vom Leitbild des "mündigen Konsumenten", folgern die EFTA-Richter schliesslich, dass eine umfassende Aufklärung über die Vertragsabschlusskosten ausreichend sei. Der Zwang zur Geltendmachung dieser Kosten bei Vertragsbeginn, wie es das norwegische Recht verlangt, sei hingegen unverhältnismässig und verstosse folglich gegen das europäische Recht in Sachen Lebensversicherungen.
Zwei Aspekte dieses Urteils dürften von besonderem Interesse sein. Zum einen hat der EFTA- Gerichtshof das in anderem Zusammenhang entwickelte europäische Konsumenten-Leitbild zum ersten Mal auf das Versicherungsvertragsrecht angewendet. Danach ist mit Blick auf das notwendige Schutzniveau nicht auf einen besonders schwachen Konsumenten, sondern auf den mündigen, normal informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen. Diese Perspektive dürfte auch für die künftige Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen bedeutsam werden. Zum anderen beruht die eingangs erwähnte EU-Richtlinie über Lebensversicherungen im Wesentlichen auf dem Herkunftslandprinzip. NZZ, 26./27. November 2005, S. 25
