Kroatien-Protokoll: Bundesamt für Justiz will Verfassung achten
Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates in der letzten Mai-Woche 2016 eine Sondersitzung abgehalten und ihre Zustimmung zum Kroatien-Protokoll an die Bedingung geknüpft, dass zum Zeitpunkt der Ratifikation eine mit der EU ausgehandelte Regelung zur Steuerung der Zuwanderung besteht, die mit der Bundesverfassung vereinbar ist. Die Kommission stützte sich auf ein von ihr angefordertes Gutachten des Bundesamts für Justiz (BJ). Im Gegensatz zu manchen euronationalen JusprofessorInnen erachtet es das Bundesamt für Justik als nötig, die Verfassung zu achten.
Die Kommission setzt damit strengere Massstäbe an als der Bundesrat. Die Ratifikation sei auch möglich, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga, «wenn eine verfassungsmässige Umsetzung in Aussicht steht», aber noch keine Ausführungsgesetzgebung vorliege. Forschungsminister Johann Schneider-Ammann sagte im NZZ-Interview, es genüge, wenn im Februar eine einvernehmliche Lösung «in Sicht» sei.
Ist die Kroatien-Erweiterung nicht bis am 9. Februar 2017 vollzogen, scheidet die Schweiz automatisch aus dem EU-Forschungsprogramm «Horizon 2020» aus. Mittelfristig wäre der bilaterale Weg am Ende. Der Zuwanderungsartikel 121a besagt zudem, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die den Verfassungsbestimmungen über die Steuerung der Zuwanderung widersprechen.
Für das BJ ist das Kroatien-Protokoll eindeutig ein neuer völkerrechtlicher Vertrag. Dem haben unter anderem die Rechtsprofessoren Astrid Epiney (Freiburg) und Thomas Cottier (Bern) widersprochen. Es handle sich nur in formeller Hinsicht um einen neuen Vertrag, der die Verhandlungen mit der EU nicht präjudiziere. Laut ihnen hätte die Schweiz das Protokoll bereits vor zwei Jahren ratifizieren können.
Anders als die Professoren unterscheidet das BJ die Unterzeichnung, die parlamentarische Genehmigung und die Ratifikation durch die Regierung. Mit jedem Schritt steigen die Anforderungen, sei es wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben im internationalen Recht oder wegen Artikel 121a der Bundesverfassung. Das BJ wägt ab, ob die Schweiz zu diesem oder jenem Zeitpunkt mit einer Unterzeichnung treuwidrig gehandelt hätte. Oder ob genug «Signale» für eine einvernehmliche Lösung vorlagen, so dass die Unterschrift verfassungskonform gewesen wäre.
Was die Ratifikation des Protokolls durch den Bundesrats betrifft, bleibt das Gutachten hingegen vage und abstrakt. «Im Zeitpunkt der Ratifikation» müsse der Konflikt zwischen dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) und der Bundesverfassung aufgelöst werden, entweder durch eine Verfassungsänderung (dazu reicht die Zeit nicht) oder durch «eine einvernehmliche Lösung zum FZA».
In der zweiten Jahreshälfte wird generell zu beurteilen sein, ob ein allfälliges Verhandlungsergebnis verfassungskonform ist, ob bloss «die Aussicht» auf ein solches genügt und in welcher Form die Vereinbarung akzeptabel ist. Kommt es zu Verzögerungen, ist das an sich kein Problem. Der Bundesrat würde auf dem Verordnungsweg eine Überbrückung leisten. Und beim Kroatien-Dossier wäre eine Zeitbombe zu entschärfen – vielleicht mit einem Rechtsgutachten. NZZ, 28. Mai 2016, S. 15
