Mit dem Rahmenabkommen könnten künftig EU-Beamte Urteile des Lausanner Gerichts infrage stellen. Falls das Bundesgericht nach Ansicht Brüssels EU-Recht nicht korrekt anwendete, könnte die EU unter dem Rahmenabkommen die Sache vor das Schiedsgericht bringen. Auf diesen heiklen Aspekt haben Bundesrichter hingewiesen.
Unter dem Rahmenabkommen wäre dieser Fall künftig möglich: Das Bundesgericht entscheidet in einem Gerichtsfall über die Anwendung von EU-Recht. Falls die EU nicht einverstanden ist mit der Auslegung durch die Lausanner Richter, kann sie das Thema in den Gemischten Ausschuss Schweiz - EU bringen. Bei Uneinigkeit zwischen Brüssel und Bern kann die Union das Schiedsgericht anrufen. Dieses wird dann, gestützt auf eine verbindliche Rechtsauslegung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), entscheiden. EU-Beamte würden zwar nicht direkt ein Urteil des Bundesgerichts aushebeln. Doch sie würden ein Streitbeilegungsverfahren starten, das zur Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils führte. Ein gefundenes Fressen für die Gegner des Rahmenabkommens: Diese könnten mit der Parole «EU-Beamte hebeln Urteile des Bundesgerichts aus» in den Kampf ziehen.
Staatspolitisch mindestens so heikel wäre, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss auf einen Kompromiss einigen würden. Dann hätten Beamte ein höchstinstanzliches Urteil übersteuert – also ein politischer Deal zulasten des Bundesgerichts. In den vergangenen Tagen wiesen Bundesrichter Parlamentarier auf diese Aspekte hin.
Die angefragten Europarechtler bestätigen den Sachverhalt. Dies sei die logische Konsequenz der Schiedsgerichtslösung im Rahmenabkommen, sagt der Zürcher Rechtsprofessor Matthias Oesch. Das Rahmenabkommen weise einen gewissen Integrationscharakter auf, ergänzt die Freiburger Europarechtlerin Astrid Epiney. Im Vordergrund stehen dabei Urteile zu Themen, die der EuGH noch nicht behandelt hat, zu denen also keine «Gebrauchsanweisung» des höchsten EU-Gerichts zur Rechtsanwendung vorliegt. Das Bundesgericht könnte etwa zur Personenfreizügigkeit ein Urteil fällen, das Brüssel nicht passt. Doch laut Oesch birgt auch die Übersetzung der EuGH-Rechtsprechung zum EU-Recht auf die bilateralen Verträge Konfliktpotenzial. Grundsätzlich lehnt sich das Bundesgericht bereits heute stark an die Auslegung des EuGH an. Liegen triftige Gründe vor, behält es sich indes vor, davon abzuweichen. Gegen ein solches Urteil könnte dann die EU-Kommission ein Verfahren im Gemischten Ausschuss starten.
Selbst wenn dies nicht häufig vorkommen dürfte, ist es also durchaus möglich, dass die Lausanner Richter dereinst EU-Recht auf eine Weise anwenden, die der EU-Kommission missfällt. Dann stellt sich die Frage nach den Folgen. Die Schweizer Rechtsexperten rechnen damit, dass die Kommission sehr zurückhaltend agieren dürfte. «Der Fall ist wegen der Unabhängigkeit der Gerichte heikel und würde in der Praxis wohl auch als solcher gehandhabt», sagt die Basler Rechtsprofessorin Christa Tobler. Das Streitbeilegungsverfahren würde höchstens dann angewendet, wenn das Bundesgericht andauernd und konsequent falsch entschiede. Politische Abwägung Auch Epiney geht davon aus, dass die Kommission eine politische Abwägung machen wird. Es habe bereits Bundesgerichtsurteile gegeben, die mit dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit möglicherweise nicht konform gewesen seien. Darüber habe es jedoch nie eine Diskussion gegeben im Gemischten Ausschuss. Auch in der EU könnte die Kommission ein Verfahren starten, wenn sich ein Höchstgericht eines Mitgliedsstaates nicht an das EU-Recht hält. Dies kommt jedoch laut den befragten Experten nicht vor.
Was passiert aber, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss einig sind? Für diesen Fall gibt Tobler Entwarnung: Der Gemischte Ausschuss könnte dem Bundesgericht keine Anweisung geben. Er könnte höchstens vereinbaren, dass eine Verwaltungspraxis oder das Gesetz geändert werden soll.Was dann laut Tobler auch noch tatsächlich geschehen müsste. Umschiffen liesse sich die Problematik, wenn das Bundesgericht ein Vorlagerecht an den EuGH hätte. Dann könnten die Lausanner Richter dem höchsten EU-Gericht Fragen zur Auslegung von bilateralen Normen, die auf EU-Recht beruhen, vorlegen. Dieses Vorlagerecht wurde jedoch nicht in das Rahmenabkommen aufgenommen. Die Schweizer Unterhändler hätten dies als Erfolg verkauft, dabei wäre eine solche Regelung sinnvoll gewesen, sagt Oesch.
Anderer Meinung ist Tobler. Es wäre nicht elegant gewesen, das Bundesgericht faktisch dem EuGH zu unterstellen. Tatsächlich wäre bei einer Vorlagepflicht der Eindruck, das Bundesgericht stehe unter dem EuGH, noch viel stärker – selbst wenn dies beim Verfahren Vorteile gehabt hätte. NZZ, 21. März 2019, S. 14