18 Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip
In ihrem Kampf um die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ist Bundesrätin Doris Leuthard einen Schritt weitergekommen. Ende Oktober 07 genehmigte der Bundesrat die umstrittene Liste der Ausnahmen, für die das Prinzip nicht gelten soll. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip soll im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) für Produkte aus dem EU-Raum eingeführt werden. Gemäss dem Prinzip dürften Waren, die in einem EU-Land vorschriftsgemäss in Verkehr gebracht wurden, auch in der Schweiz frei zirkulieren.
Die vor rund einem Jahr präsentierte Vernehmlassungsvorlage hatte noch 40 Ausnahmewünsche enthalten. Gemäss dem jetzt gefällten Zwischenentscheid wird die Schweiz an 18 Ausnahmen festhalten. Der Gesamtbundesrat hatte im Juli 07 beschlossen, dass man sich zuerst über die Ausnahmen im Klaren sein wolle, bevor man die eigentliche Vorlage verabschiede. Strittige Fragen sind damit noch offen - etwa ob die Schweiz das Cassis-de-Djjon-Prinzip einseitig einführt oder welche Regeln für Schweizer Produzenten gelten, die ihre Waren nur im Inland absetzen.
Im Einzelnen sollen die Schweizer Eigenheiten nur in 5 Fällen unverändert weiter gelten. Beispielsweise soll die Angabe des Alkoholgehalts alkoholischer Getränke weiterhin Vorschrift sein, und die Verwendung von Blei in Anstrichfarben bleibt verboten. In den übrigen 13 Fällen werden die heutigen Abweichungen vom EG-Recht eingeschränkt, oder die Ausnahme wird zeitlich befristet. Zum Beispiel wurde verfügt, dass das Phosphatverbot bei Waschmitteln aufrechterhalten wird, dass aber die Etikettierung nur noch in einer Amtssprache erfolgen muss, so dass phosphatfreie Waschmittel aus Deutschland leichter importiert werden können. Weiter entschied der Bundrat, man werde in 23 Fällen das Schweizer Recht an die technischen Vorschriften der EG anpassen - vor allem betreffend ungefährliche Chemikalien. Zudem sieht der Bundesrat für Produkte, deren Inverkehrbringen eine Zulassung erfordert (hier gelangt das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht zur Anwendung), vereinfachte Verfahren vor. Ausserdem wurden die von der EG abweichenden Importbewilligungsverfahren bzw. Importverbote überprüft; dabei wurden 20 Abweichungen bestätigt, zum Beispiel das Importverbot für Hunde- und Katzenfelle.
Eine Frage war bis zuletzt besonders umstritten, nämlich die, ob das Herkunftsland von Lebensmitteln und von Rohstoffen deklariert werden müsse. Hier gelangte man im Bundesrat zu keiner Einigung. Das Eidgenössische Departement des Innern und das Volkswirtschaftsdepartement wollen vielmehr bis Ende dieses Jahres nochmals über die Bücher gehen. Geprüft werden soll, welches die Auswirkungen einer Angleichung der schweizerischen Regeln ans EG-Recht wären und ob die heutige Deklarationspflicht durch eine freiwillige Deklaration ersetzt werden könnte. Die Frage ist nicht nur eine Herzensangelegenheit von Konsumentenschutzorganisationen, sondern sie betrifft auch allfällige Verhandlungen mit der EU über ein Freihandelsabkommen im Agrarsektor.
Die Reaktionen auf den Entscheid fielen gemischt aus. Die Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz zeigte sich erfreut über den Zwischenentscheid. Es sei höchste Zeit gewesen, dass das Geschäft nach den Wahlen deblockiert und die Ausnahmeliste im Wesentlichen bereinigt worden sei. Die Zahl der Ausnahmen sei auf ein «vernünftiges Mass» reduziert worden. Unversöhnlich gaben sich dagegen die Konsumentenorganisationen SKS, FRC und ACSI. Diese wollen nicht nur an der Deklaration des Herkunftslandes bei Lebensmitteln festhalten. Sie kritisieren zudem, dass der Bundesrat die Deklarationspflicht für Eier aus Käfighaltung sowie für die unbeabsichtigte Vermischung mit allergenen Substanzen bei Lebensmitteln bis Ende 2008 nochmals überprüfen will. Falls diese 3 Ausnahmen nicht definitiv beibehalten werden, wollen die Konsumentenschutzorganisationen die gesamte Gesetzesrevision ablehnen. für den Wirtschaftsdachverband Economiesuisse ist diese Haltung inkonsequent. Ganz grundsätzlich stellt für ihn eine Pflicht zur Herkunftsdeklaration eine Verletzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips dar; in diesem Fall solle man so ehrlich sein und sich nicht als Befürworter dieses Prinzips ausgeben, sagt er an die Adresse der Konnsumenterschützer. NZZ, 1. November 07, S. 15.
