Verordnete Wahrheit, bestrafte Gesinnung

Hannes Hofbauer kritisiert in seinem Buch die Tendenz, Rechtsprechung als politisches Instrument einzusetzen. Diese Tendenz unterscheidet

• erstens nicht mehr zwischen Leugnung und Billigung von Völkermord. Das erstere betrifft Tatsachenfragen, die allerdings auf dem Hintergrund einer nicht besonders klaren Definition von "Völkermord" (s. unten) zu betrachten sind. Das zweite betrifft eine Wertung und beinhaltet die Bejahung von Greueltaten. Der Unterschied ist als grundlegend zu betrachten.

• Zweitens wird nicht mehr zwischen Gesinnungen und Taten unterschieden. Damit wird das zentrale Menschenrecht der Meinungsfreiheit mit Rückgriff auf die Verteidigung der Menschenrechte in Frage gestellt. Hetze und Aufruf zu Taten ist dabei durchaus als Tat zu betrachten, die blosse Meinung gerichtlich zu ahnden geht in Richtung Gesinnungsjustiz, wie sie in Diktaturen üblich ist, in Demokratien aber nichts zu suchen hat.

• Drittens zeigt eine Analyse der Geschichte, dass Völkermorde und Kriegsverbrechen von den jeweiligen Grossmächten zu propagandistischen Zwecken instrumentalisiert werden. Sie verschwinden, wenn's passt, aus dem Bewusstsein der veröffentlichten Meinung und tauchen je nach geopolitischen Bedürfnissen wieder auf. Statt der historischen Forschung äusserst komplexer Vorgänge, die aus Einmischungen von Aussen (Grossmächte), bewusster Schaffung von Feindbildern, Unterstellungen, Provokationen, Greueltaten und deren propagandistischen Ausschlachtungen, Übertreibungen, Verharmlosungen und Lügen bestehen, massen sich Gerichte an, über historische "Wahrheiten" zu befinden und diese endgültig festzusetzen. Dabei ist eine unabhängige Quellenforschung oft unmöglich und wohl auch kaum die Aufgabe von Richtern, sondern von Historikern. Schon die Unterscheidung von Völkermord und Kriegsverbrechen ist oft schwer zu treffen: In Kriegen wird immer mit Feindbildern gearbeitet, die "ethnischer" und "religiöser" Art sind. Jede kriegerische Handlung kann entsprechend als Wille zur "teilweisen Vernichtung einer nationalen, ethnischen oder religiösen Gruppe" betrachtet werden.

Die Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948 gibt nämlich die folgende Definition von Völkermord (https://www.admin.ch/­opc/­de/­classified-compilation/­19994549/­201406110000/­0.311.11.pdf): "In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

a) Völkermord,

b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,

c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,

d) Versuch, Völkermord zu begehen,

e) Teilnahme am Völkermord."

Die Definition macht klar, dass die meisten kriegerischen Handlung als Völkermord taxiert werden können. Die Grossmächte (in spe wie die EU) sind allerdings an einer allgemeinen Ächtung des Krieges wenig interessiert, jedoch an der politischen Instrumentalisierung von als Völkermord qualifizierten Gemetzeln. "Würde man "Völkermord" als objektivierbares Greuel ausserhalb jeden (geo-)poltischen Streits stellen, so müsste nicht nur längst die Hauptstadt der USA umbenannt werden – immerhin trägt sie den Namen eines Mannes, der am mutmasslich grössten Genozid in der Geschichte der Menschheit, der Ausrottung der nordamerikanischen Indianer, als General und Staatmann führend beteiligt war –, sondern müsste auch so manch ein noch lebender Verantwortlicher für Völkermord in Korea, Vietnam, im südlichen Afrika oder in Algerien seinen Lebensabend hinter Gittern verbringen" (S. 31).

"Einfallstor für die zunehmende juristische Verfolgung von "falscher" Meinung bilden zumindest in EU-Europa Antirassismus-Paragraphen und Paragraphen gegen die Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen...Das Argument, die Holocaustleugnung wegen der Singularität des an den europäischen Juden begangenen Verbrechens als einziges Meinungsdelikt juristisch zu verfolgen, hat längst seine Gültigkeit eingebüsst. Mit der Strafbarkeit der Leugnung aller möglichen Kriegsverbrechen und Völkermorde, sobald sie nur von einem internationalen Gericht als solche identifiziert wurden, hat eine Inflation von zu bestrafender Gesinnung eingesetzt."

Die Tendenz, Meinungen den Gerichten zu unterwerfen und damit Meinungsdelikte zu schaffen, führt dazu, dass in der Türkei Meinungen ins Gefängnis führen (Bejahung des Völkermordes an den Armeniern), deren Verneinung in der Schweiz auch vor dem Richter enden. Während die Türkei unter dem Druck vor allem der EU die diesbezügliche Gesetze abschwächte, nimmt die Zahl der möglichen Meinungsdelikte in EU-Europa und in zugewandten Staaten zu.

In zwei Fallstudien (Völkermord an den Armeniern in Anatolien und dem jugoslawischen Bürgerkrieg (Sebrenica)) zeigt Hofbauer ausführlich die Problematik von gerichtlichen Entscheidung bei der "Wahrheitsfindung" auf. Das Material zeigt die Komplexität der Entwicklungen, so dass Nicht-Spezialisten und damit auch Richter sich besser der Klassifikationen enthalten, wenn sie nicht Opfer von Propaganda und Instrumentalisierung werden wollen.

Hannes Hofbauer sieht die Tendenzen zur Gesinnungsjustiz als Teil einer restriktiven Kulturpolitik, die einer zunehmend jeder demokratischen Kontrolle entzogenen imperialistischen Militär- und kapitalistischen Wirtschaftsmaschine zur Seite steht. Sie hat gesellschaftliche Konsensbildung zur Aufgabe. Die Meinungsparagrafen verstecken sich hinter Beschlüssen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, um allgemeine Akzeptanz zu finden. Die Strategen der EU rechnen damit, dass die Rassismus- und Antisemitismus-Keulen schwergewichtig genug sind, um Fragen nach dem Sinn von Meinungsgesetzen unter dem Deckel zu halten. Er betrachtet die Gesinnungsjustiz als Teil einer umfassend betriebenen repressiven Politik, mit der die politischen Eliten der EU ihre Verluste an gesellschaftlicher Akzeptanz kompensieren wollen. "Falsche" Meinung kann in diesem Zusammenhang als Aufstachelung zu einer Straftat interpretiert werden. Um einer solchen Zuvorzukommen, so das im Buch dokumentierte Rechtsverständnis in der EU, muss präventiv eingegriffen und bestraft werden. In diesem Selbstverständnis liegt gemäss Hofbauer die eigentliche Gefahr, Grundfreiheiten auszuhebeln.

Hannes Hofbauer (2011), Verordnete Wahrheit, bestrafte Gesinnung: Rechtsprechung als politisches Instrument, Wien: Promedia.

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