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Die einseitige Anerkennung des Cassis-de-Dijon-Prinzips

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt, dass ein in einem EU-Land zugelassenes Produkt in jedem EU-Land verkauft werden kann. Unter der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips versteht man die Zulassung von EU-Produkten ohne eigenes Zulassungsverfahren und ohne dass die EU Gegenrecht gewährt. Laut den Befürwortern der einseitigen Anerkennung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sollen dadurch zahlreiche Handelshemmnisse zwischen der EU und der Schweiz abgeschafft werden. Eine Einführung des Prinzips droht allerdings Regulierungen zu beseitigen, die im Interesse von Natur und Konsumenten sind.

Von Paul Ruppen

Der Bundesrat verspricht sich von der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips die „Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie die Senkung der Kosten für die Unternehmen und der Konsumentenpreise[]. Nur wenn die Schweiz im Einkauf ungehindert auf die effizienten Produktionsserien für den europäischen Markt zugreifen kann, wird im Inland allmählich ein Preisniveau und ein differenziertes Produktangebot erreicht, wie es die Konsumenten wünschen und wie es für die internationale Konkurrenzfähigkeit unserer Exportindustrie erforderlich ist. Gleichzeitig soll dadurch die wettbewerbsfördernde Wirkung des bereits revidierten Kartellgesetzes und des Binnenmarktgesetzes noch verstärkt werden“ (Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG), Erläuternder Bericht). Die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ist dabei laut Bundesrat in seine Strategie einzuordnen, nicht-tarifäre Handelshemnisse abzubauen.

Generell werden laut Bericht z. B. folgende, für Privathaushalte bedeutende Produktekategorien aufgrund der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips freien Zugang zum schweizerischen Markt haben: die meisten Lebensmittel, Kosmetika, Textilien, Fahrräder sowie Alarmanlagen gegen Feuer und Einbruch.

Die Position der Konsumentenschützer

Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und Fédération romande des consommateurs (FRC) unterstützen die rasche Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Dies sei ein Baustein im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz. Sie versprechen sich davon eine grössere Angebotsvielfalt und tiefere Preisen. Im sensiblen Bereich der Lebensmittel verlangen sie hingegen den Vorrang von Gesundheitsschutz und das Informationsrecht der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Position ist nicht besonders kohärent. Das Cassis-de-Dijon Prinzip besagt ja gerade, dass Waren die in einem EU-Land zugelassen sind, in jedem EU-Land zugelassen werden muss. Das Cassis de Dijon-Prinzip zu verlangen – mit Ausnahmen, ist ein Etikettenschwindel. Die Position hat allerdings den Vorteil, dass sie die Notwendigkeit eigener Regulierungen zum Schutz von KonsumentInnen betont und damit grundsätzlich das Cassis-de-Dijon-Prinzip kritisiert.

Gesundheitsschutz und Recht auf Information bei Lebensmitteln

SKS und FRC verlangen vom Bundesrat angesichts der Tatsache, dass Lebensmittel ein ausserordentlich sensibles Gut sind und Sicherheit und Qualität den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ein grosse Anliegen seien, die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten. SKS und FRC kritisieren, dass der Bundesrat dort vorschlägt, Vorschriften nicht an die EU anzugleichen, wo ein echter Zusatznutzen für die Konsumentinnen und Konsumenten bestehe und dort Vorschriften anzugleichen, wo KonsumentInnen zu schaden kommen. SKS und FRC haben die Beilage zu den Vernehmlassungsunterlagen zur Revision des Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) von 31.10.2006 «Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht» aufgeführten Vorschriftsunterschiede begutachtet und hinsichtlich seines «echten Zusatznutzens» überprüft.

Dabei liessen sich SKS und FRC von zwei Prinzipien leiten:

• Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen über die relevanten Informationen über die Produkte verfügen, welche auf dem Markt erhältlich sind. Die relevanten Informationen – dies zeigen Umfragen – sind beispielsweise die Deklaration der Herkunft eines Lebensmittels und die Deklaration der Verwendung der Gentechnik.

• Inhalts- und Zusatzstoffe, die gesundheitsschädigend sind oder deren Gesundheitsauswirkungen noch nicht bekannt sind, sollen nicht in Lebensmitteln enthalten sein.

Die Überprüfung der Abweichungen des Produktesrechtes führte auf dem Hintergrund der erwähnten Prinzipien zu folgenden Forderungen nach Ausnahmen:

Ausnahmebestimmungen der SKS und der FRC

1. Insbesondere der Azofarbstoff Tartrazin (E 102) soll in der Schweiz weiterhin verboten sein. Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen die Gesundheitsgefährdung für den Menschen.

2. In der Schweiz müssen im Gegensatz zur EU auch unbeabsichtigte Vermischungen mit allergenen Substanzen (z.B. Milch, glutenhaltiges Getreide, Soja, Nüsse) deklariert werden. Die Deklaration «kann Spuren von XXX enthalten» ist bedeutsam für die etwa 300'000 Allergikerinnen und Allergiker, die in der Schweiz leben. Bereits eine geringe Vermischung kann zu einer heftigen Reaktion führen.

3. Die Anreicherung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen birgt ein gesundheitsschädigendes Potenzial. Es ist daher nötig, Höchstmengen für die Anreicherung festzulegen. Dies machen jedoch nicht alle EG- bzw. EWR-Staaten.

4. Konsumentinnen und Konsumenten soll nicht zugemutet werden, Lebensmittel zu konsumieren, die hohe Konzentrationen an Fremdstoffen, beispielsweise Schwermetalle oder toxische Inhaltsstoffe, enthalten. Diese gelangen bei der Herstellung oder durch Umwelteinflüsse in die Lebensmittel. Davon geht eine grosse Gesundheitsgefährdung aus.

5. Die Bestrahlung von Lebensmitteln mit ionisierenden (radioaktiven) Strahlen wird von einem Grossteil der Konsumentinnen und Konsumenten abgelehnt. In der EG ist dieser Bereich nicht oder nur teilweise harmonisiert.

6. In der Schweiz ist die Herkunftsdeklaration bei Lebensmitteln zwingend. Dabei wird unterschieden zwischen vorverpackten Lebensmitteln (z.B. Gemüse) und zusammengesetzten Lebensmitteln (z.B. Käse). Die Herkunftsdeklaration wurde auf Verlangen der Konsumentenorganisationen im Jahr 2000 eingeführt. Sie entspricht einem wesentlichen Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Konsumentinnen und Konsumenten wollen wissen, woher die Lebensmittel stammen, die sie essen (GFS-Umfrage «Landwirtschaft» 2004). Würde die Herkunftsdeklaration fallen gelassen, wären die Konsumentinnen und Konsumenten einer zentralen Information beraubt. Beispielsweise würden die Konsumentinnen und Konsumenten im Unklaren gelassen, ob das ausländische Poulet nun aus Frankreich oder aus Brasilien stammt. Oder ein Lebensmittel kann als Schweizer Lebensmittel angepriesen werden bzw. es wird als solches kommuniziert, wobei der Rohstoff (z.B. die Milch oder das Fleisch) aus dem Ausland stammt.

7. Die Schweizer Bestimmungen zum Inverkehrbringen und Deklarieren von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind strenger als diejenigen der EU. Und wohl dennoch zu locker, wie das Volks-Ja zur Gentechfrei-Initiative gezeigt hat. Bezüglich GVO besteht eine hohe Sensibilität bei den Konsumentinnen und Konsumenten. Die gesundheitlichen Auswirkungen von GVO sind weiterhin unklar.

8. Die Käfighaltung von Legehennen ist in der Schweiz seit 1992 verboten, in der EU hingegen erlaubt. Aus Gründen der Transparenz müssen importierte Käfigeier mit einer Deklaration «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» versehen werden.

9. In der Schweiz müssen alkoholische Süssgetränke («Alcopops») mit den Hinweisen «alkoholisches Süssgetränk» und «enthält x% vol Alkohol» versehen werden. So werden Alcopops als alkoholhaltige Getränke erkannt. Sowohl die Jugendlichen als auch das Verkaufspersonal haben somit eine eindeutige Orientierungshilfe.

10. In der EU dürfen Lebensmittel wie Heilmittel angepriesen werden, in der Schweiz nicht. Die Schweizer Regelung verhindert, dass für Lebensmittel mit angeblichem Zusatznutzen für die Gesundheit («Functional Food») entsprechend geworben wird (z.B. «aktiviert die Darmflora»). Denn der gesundheitliche Zusatznutzen ist in einigen Fällen nicht erwiesen, in anderen umstritten. Es besteht somit ein Täuschungspotenzial über die wahre Gesundheitswirkung. Die Durchschnittskonsumentin kann den Wahrheitsgehalt der Werbung für diese Lebensmittel nicht ausmachen. Es ist daher nötig, dass klare Bestimmungen existieren. In jüngster Zeit wurde die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln in der Schweiz erfolgreich vorgenommen durch Leitentscheide des Bundesgerichts.

Entgegen diesen Forderungen möchte der Bundesrat aber gerade beim Gesundheitsschutz von Lebensmitteln kaum Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip machen. SKS und FRC zeigen sich hierüber entrüstet. Gesundheit sei das höchste Gut. SKS und FRC verlangen die Beibehaltung des Schweizer Rechts in diesem Bereich. Stattdessen sollen konsequent Vorschriftsunterschiede im technischen Bereich beseitigt werden. Hier bringen die Schweizer Normen den Konsumentinnen und Konsumenten keinen Vorteil, sondern lediglich höhere Preise. Ausnahmen zum Cassis-de-Dijon-Prinzip dürften gemäss SKS und FRC nur Anliegen dienen, die einen höheren Preis legitimieren. SKS und FRC verlangen entsprechend, dass die Schweizer Errungenschaften bezüglich Transparenz und Gesundheitsschutz im sensiblen Bereich der Lebensmittel beibehalten würden. Solche Deklarationen, Grenzwerte und Verbote seien nicht Handelshemmnisse, sondern böten den Konsumentinnen und Konsumenten einen echten Zusatznutzen im Sinn von Transparenz und Wahlfreiheit.

Nicht ganz zutreffend behaupten SKS und FRC, die EU-Mitgliedsländer könnten Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip machen: wenn ein Land den Schutz der Gesundheit höher gewichte, könne es die Einfuhr des Produktes untersagen. In der Tat hängt dies nicht einfach von einer Gewichtung ab, sondern Einschränkungen müssen wissenschaftlich klar begründet sein. Andernfalls müssen Produkte zugelassen werden. Entsprechende Einfuhrbeschränkungen könnten vor dem EU-Gerichtshof eingeklagt werden und dieser ist bekanntlich sehr binnenmarktfreundlich. Es ist allerdings richtig, dass bei der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips die Schweiz an keine entsprechende Regelungen der EU gebunden ist. Sie kann jederzeit im Rahmen der WTO reregulieren.

Um die Wirksamkeit des Cassis-de-Dijon-Prinzip zu garantieren, verlangen die Konsumentenschutzorganisationen Begleitmassnahmen:

• Die Behörden der Marktüberwachung müssten die Kompetenz und die Mittel haben, um die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips zu garantieren.

• Die mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips versprochene Preissenkung dürfen nicht im Zwischenhandel hängen bleiben, sondern müssten an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden.

Neben der bereits erwähnten Kritik, dass Handelserleichterungen nicht unbedingt als „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ zu verkaufen sind, wenn man das Prinzip als solches mit Ausnahmen aufhebt, ist zu bemerken, dass die Konsumentenschutzorganisationen offenbar davon ausgehen, dass sich dessen Einführung in Preisreduktionen auswirken, ohne auf die Löhne zu drücken. Das ist aber kaum realistisch. Der Bundesrat und die Exportwirtschaft erhoffen sich wohl nämlich genau diesen Lohndruck – um „die internationale Konkurrenzfähigkeit“ zu fördern.

SKS und FRC verlangen einen ganzheitlichen Ansatz. Die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzip sei lediglich eine Einzelmassnahme. Die Schweiz solle sich dort der EU anpassen, wo die EU bessere Vorschriften habe:

• Die Schweiz solle die EU-Vorschriften zur Produktsicherheit, welche das Schweizer Niveau übersteigen, übernehmen. Weiter müsse sich die Schweiz den europäischen Systemen der Produktsicherheit anschliessen wie dem Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) und RAPEX. Nur so könnten gefährliche Produkte rasch, effektiv und effizient vom Markt genommen werden.

• Im gesamten Konsumentenrecht gebe es zahlreiche Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU: z.B. Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Garantieleistungen, E-Commerce. SKS und FRC verlangen vom Bundesrat, auch hier für die gleichen Rechte für Konsumentinnen und Konsumenten zu sorgen.

• Auch privatrechtliche Normen würden Produkte verteuern. Beispielsweise gelten in der Schweiz für Kücheneinbaugeräte 55 cm Breite als Norm, in der EU hingegen 60 cm.

• Die Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Güter würde den Wettbewerb ankurbeln und den Preisdruck verschärfen. SKS und FRC verlangen deshalb die rasche Zulassung von Parallelimporten.

Position der Umweltverbände

Im Vorfeld der EWR-Abstimmung beschäftigten sich die Umweltverbände eingehend mit den umweltrelevanten Aspekten der „Aufhebung nicht-tarifärer Handelshemmnisse“. Eine eigene, vollamtliche Koordinationsstelle für Fragen der EU-Integration analysierte die entsprechenden Auswirkungen eingehend. Heute kümmern sich die Verbände weniger um entsprechende mögliche Auswirkungen. Es gibt anscheinend niemand, der sich bei den Verbänden systematisch mit den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt beschäftigt. Etwas aufgeschreckt wurden die Umweltverbände, als der Bundesrat das Verbot von Wassermotorrädern (Jet-Ski) auf Schweizer Gewässern aufheben wollte. Die entsprechende Aufhebung wurde vom Bund durch den Hinweis auf den Abbau nicht-tarifärer Handelshindernisse begründet.

Pro Natura etwa fordert vom Bund, auf die Zulassung von Jet-Ski auf Schweizer Gewässern zu verzichten. Der Bund solle das Allgemeinwohl und den Schutz der Umwelt stärker gewichten als das Vergnügen weniger Personen. Die Naturschutzorganisation befürchtet zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm und die unnötige Störung der Tier- und Pflanzenwelt unserer Gewässer. Pro Natur schreibt in ihrer Pressemitteilung:

„Jet-Ski erreichen Geschwindigkeiten von über 100 km pro Stunde. Solche Gefährte verursachen beträchtlichen Lärm, der für Wildtiere an Gewässern zusätzlichen und unnötigen Stress verursacht. Auch Anwohner und Erholungssuchende würden massiv gestört. Abgesehen vom Lärm gefährden Wassermotorräder die Natur der Gewässer durch Wellenschlag, Verschmutzung des Wassers mit auslaufenden oder abgelassenen Stoffen sowie durch die Möglichkeit, bis in ökologisch sensible Flachwasserzonen vorzudringen. Der Nutzen einer kleinen Gruppe von Benutzern steht für Pro Natura in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden für die Allgemeinheit.

Der Bund will die Zulassung von Wassermotorrädern zwar bezüglich Zeit und Ort einschränken. Er räumt aber selber ein, dass diese Einschränkung sehr schwer zu kontrollieren ist und sieht die Gefahr der missbräuchlichen Benützung. Das Scheitern der vorgeschlagenen Einschränkungen ist somit vorprogrammiert“.

Befremdlich ist, dass nach diesem Vorfall die Umweltorganisationen sich nicht an eine systematische Analyse der allfälligen umweltpolitischen Auswirkungen der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips und des sonstigen Abbaus nicht-tarifärer Handelshemnisse gemacht haben.

Literatur: Erläuternder Bericht: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Positionspapier, Cassis-de-Dijon-Prinzip: SKS und FRC verlangen rasche Einführung mit 10 Ausnahmen, Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und Fédération romande des consommateurs (FRC)

Flyer Allergene: Im Interesse der Konsumentenschaft mit Lebensmittelallergien gegen den Abbau sinnvoller Deklarationen! Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und Fédération romande des consommateurs (FRC)

Pressemitteilung Pro Natura: Pro Natura will keine Jet-Ski auf Schweizer Gewässern Basel, 6. März 2008


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