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Direkte Demokratie



Ein neoliberaler Antidemokrat im Argumentationsnotstand - so könnte man das Büchlein von Wittmann treffend betiteln. Wittmann war Professor für Volkswirtschaft an der Universität Freiburg (CH). Sein Buch ist eine Art Replik auf das bereits im Europa-Magazin besprochene Buch "Die direkte Demokratie" von Gebhard Kirchgässner, Lars P. Feld und Marcel R. Savioz (Helbing & Lichtenhahn, München 1999), von Wittmann "St. Galler-Studie" genannt. Während die St. Galler Studie durch eine saubere Argumentation auffällt - selbst wenn man nicht in allen Punkten der etwas wirtschaftslastigen Ausrichtung zu folgen vermag - ist das Buch von Wittmann üppiges Anschauungsmaterial für empirisch nicht abgestützte Behauptungen, Falschaussagen und oberflächliche, gar widersprüchliche Argumentationen.

Wittmann kritisiert die direkte Demokratie, weil sie Sonderinteressen und Minderheiten zum Durchbruch verhelfe. Diesen Punkt wiederholt er mehrere Male, ohne je eine Begründung zu liefern. Und einer solchen bedürfte die Behauptung dringend: in der direkten Demokratie bestimmt ja die jeweilige Mehrheit der Abstimmenden - und nicht irgendwelche Minderheiten. Mächtige Minderheiten haben demgegenüber im reinen Parlamentarismus oder in diktatorischen Regimes die Möglichkeit, sich durchzusetzen, da sie nur die parlamentarische Mehrheit oder die Diktatorenclique zu überzeugen brauchen, um ihre Interessen durchzusetzen. Später im Buch kritisiert Wittmann dann jedoch die direkte Demokratie, weil sie es der Mehrheit erlaube, Umverteilung zu betreiben. Wittmann ärgert sich darüber, dass die Minderheit der Neoliberalen in der Schweiz ihre Sonderinteressen nicht voll durchsetzen konnten (EWR, sonstige Deregulierungen). Er beschuldigt nun die Mehrheit, eigentlich Minderheit zu sein.

Wittmann wirft der direkten Demokratie vor, langsam zu sein. Diese Behauptung belegt er keineswegs durch empirische, systematische Analysen. Er pickt irgendwelche Beispiele heraus, die ihm gerade passen, wiederholt die Behauptung x-mal und ist damit zufrieden. In diesem Zusammenhang setzt er auch Falschbehauptungen in die Welt. Er kritisiert das Verfahren des Erlasses dringlicher Bundesbeschlüsse, das von der Verfassung vorgesehen ist, als "Notrecht" und als ausserhalb der Verfassung stehend. Er betrachtet das Dringlichkeitsverfahren als einen Beweis für die Mängel der direkten Demokratie. Weil die direkte Demokratie zu langsam sei, brauche es das Dringlichkeitsverfahren. Dabei wurde das Dringlichkeitsverfahren ja in die direkte Demokratie eingebaut - durch den Willen des "Volkes" und mit entsprechenden Kontrollen - um Missbrauch zu verhindern. Das Dringlichkeitsverfahren ist ein Verfahren, das - vorübergehend - dem traditionellen parlamentarischen Verfahren in anderen Ländern entspricht. Wäre Wittmann konsequent - was ihm ferne liegt - müsste er alle parlamentarischen Demokratien als Notrechtsdemokratien taxieren, mit einem Notrecht, das nie direktdemokratisch kontrolliert wird.

Erschütternd ist das Wissenschaftsverständnis von Wittmann. Die St. Galler Studie, die immerhin im Rahmen des Möglichen mit empirischen und angebbaren Methoden arbeitet, kritisiert Wittmann ohne sich die Mühen empirischer Untersuchungen zu machen. Er begnügt sich mit allgemeinen Überlegungen, wieso empirische Untersuchungen schwierig seien. Diese sind allseitig bekannt. Aus der allgemeinen Art, in der die Wittmansche Kritik daher kommt, muss man schliessen, dass Wittmann jegliche Art von Empirie in der Politik und der Volkswirtschaft ablehnt. Entsprechend verwirft er auch internationale Indizes, welche die Schweiz als wirtschaftlich sehr liberales Land taxieren. Als alternativen Forschungsansatz präsentiert er dann "Insiderwissen", das empirischen Untersuchungen überlegen sei. "Forscher, die nicht Insider des Systems oder keine intimen Kenner politischer Abläufe sind, können mit noch so ausgefeilten - beim Laien Eindruck erweckenden - ökonometrischen Methoden nicht zum Kern der Sache vorstossen" und "Insider kennen aus eigener Erfahrung Zusammenhänge, die anderen bei noch so grossem Aufwand stets verborgen bleiben werden. Da die Autoren der St. Galler Studie nicht zu den Insidern, den intimen Kennern des schweizerischen Systems zählen, sind ihre Ergebnisse entsprechend einzustufen." (S. 45) Dieses Wissenschaftsverständnis entspricht der elitären, antidemokratischen Einstellung Wittmanns.

Wittmann scheint überhaupt Mühe mit statistischem Argumentieren zu haben. Zeigt die St. Galler Studie z.B., dass direkte Demokratie mit tieferer Staats- und Steuerquote korreliert ist und versucht sie damit zu zeigen, dass die direkte Demokratie eine hinreichende Bedingung für eine durchschnittlich tiefere Staats- und Steuerquote ist, so verweist Wittmann auf den Umstand, dass es auch repräsentative Demokratien mit tiefer Staats- und Steuerquote gebe. Aus der Behauptung "Direktdemokatische Gebietskörperschaften haben eine durchschnittlich tiefere Steuer- oder Staatsquote" kann man natürlich nicht schliessen: "Alle nichtdirektdemokratischen Gebietskörperschaften haben eine höhere Staatsquote als alle direktdemokratischen Gebietskörperschaften". Entsprechend stellt der Hinweis auf nicht-direktdemokratische Staaten mit tiefer Staatsquote keineswegs ein Gegenargument zur St.Galler These dar. Das "Argument" Wittmanns ist vielmehr Zeichen von impliziten Fehlschlüssen, die seinen Überlegungen zu Grunde liegen.

Die Gedankengänge Wittmans sind oft etwas verworren: "Die Majorisierung der Mehrheit durch das Ständemehr ist keine wirklichkeitsfremde Theorie, sondern ein reales Phänomen. Ein aktuelles Beispiel ist die Volksabstimmung über den EWR-Beitritt im Jahr 1992". Dann fügt er hinzu, beim EWR hätte auch die Mehrheit der Bevölkerung Nein gestimmt. Der EWR ist also ein Beispiel für etwas, wofür er nicht ein Beispiel ist. Ein weiteres Müsterchen: Er behauptet, dass sich die Mehrheit nicht nur irren kann, sondern dass sie "in der Regel auch irrt" (S. 63). Und er fährt fort: "Es fällt einem daher nicht schwer, sich der Auffassung von Jeanne Hersch in 'Die Ideologen und die Wirklichkeit' (Zürich 1977, S. 176 f.) anzuschliessen: 'Die Auffassung von der notwendigen Richtigkeit der Mehrheitsmeinung ist 'reiner Aberglaube'". Die Aussage Wittmanns, dass die Mehrheit in der Regel irrt, ist von der Ansicht von Frau Hersch grundlegend verschieden, was er nicht zu merken scheint. Zudem kann man für direkte Demokratie einstehen, ohne zu glauben, dass die Mehrheit notwendiger weise recht hat. In der Politik geht es üblicherweise nicht um "richtig" oder "falsch", sondern um Interessen und Werte. Mit Richtigkeit hat dies nichts zu tun. Zudem scheint Wittmann dem folgenden absurden Fehlschluss zu verfallen: Wenn die Mehrheit nicht notwendigerweise recht hat, dann soll eine Elite (Minderheit) für die Mehrheit entscheiden. Es stellt sich somit die Frage, ob Eliten notwendigerweise recht haben. Ist dies nicht der Fall, müsste man mit Wittmann schliessen, dass doch die Mehrheit entscheiden sollte usw. Ein weiteres Beispiel: Wittmann wettert gegen das Giesskannenprinzip bei den Sozialwerken, um dann vor der direkten Demokratie zu warnen: "Im Extremfall wird die Forderung 'keine AHV für Reiche' vor dem Volke Gnade finden" (S. 139).

Die Argumentationen Wittmanns sind durchaus prinzipiell antidemokratisch, auch wenn er vorgibt, für die parlamentarische Demokratie einzutreten. Wittmann versucht zu zeigen, dass der moderne Wähler durch die Komplexität der Themen überfordert ist. Seine Argumentation trifft dabei nicht nur auf Abstimmungen, sondern erst recht auch auf Wahlen zu. Für einmal folgerichtig, verwendet er das Wort "Wähler", ohne zwischen Abstimmungen und Wahlen zu unterscheiden. Im Grunde genommen ist Wittmann für die Alleinherrschaft der aufgeklärten Neoliberalen, denn nur diese wüssten, was für die Gesellschaft "richtig" sei. Für Wittmann gibt es nämlich - jenseits von Interessen - für die Gesellschaft objektiv Richtiges. Solche Vorstellungen sind vorliberal (liberal im politischen Sinne), auch wenn Wittmann sich gerne als politischen Liberalen darstellt. Seine prinzipiell antidemokratische Einstellung wird vor allem in der folgenden Passage deutliche. "Um die Auswirkungen der Demokratie im Allgemeinen und der direkten Volksrechte, hier insbesondere der Volksinitiative, in Erfahrung zu bringen, ist es unverzichtbar, sich der Konstruktion der Demokratie bewusst zu sein. Darin hat 'jeder Mensch eine Stimme', darf unabhängig von Einkommen, Vermögen oder Abgaben an den Staat mitbestimmen, welche Politik zu betreiben ist. Das führt auf Dauer zwingend zur Dominanz der Umverteilung von Einkommen gegenüber seiner Entstehung, der Erbringung von Leistungen, letztlich dem Einsatz der Ressourcen (Allokation). Kurzum: Die Umverteilung hat Priorität vor der Allokation" (S. 115). Offenbar wäre er am liebsten für die Wiedereinführung des Zensussystems aus dem 19. Jahrhundert (Wahlrecht gebunden an Mindesteinkommen). Ihn stört an der Demokratie, besonders an der direkten, die "Vetomacht der (potenziellen) Verlierer" (S. 123).

Liest man Wittmann als Laie in schweizerischem Verfassungsrecht, muss man in etlichen Bereichen zu völlig falschen Vorstellungen über die politischen Institutionen der Schweiz kommen. Er behauptet, dass die Schweiz an entscheidenden Entwicklungsstationen der Rechtsstaatlichkeit nicht beteiligt war. "Es hat die Gewaltentrennung zwischen Politik und Justiz nicht vollzogen, das Justizwesen ist daher verpolitisiert". (S. 73). Mit der fehlenden Gewaltentrennung zwischen Politik und Justiz zielt er auf eine in der Schweiz angeblich weitverbreitete Volkswahl von Richtern. Auch seine Darstellungen des Verhältnisses von Burgergemeinden (von ihm "Bürgergemeinden" genannt) und Einwohnergemeinden wird der Komplexität der schweizerischen Realität nicht gerecht. Glaubt man Wittmann, gibt es überall in der Schweiz sowohl eine Burgergemeinde als auch eine Einwohnergemeinde, wobei die Burgergemeinde immer auch über Einbürgerungen entscheidet. Diese Darstellung ist falsch. Liest man Wittmann, so gibt es im Kanton Schwyz keine direkte Demokratie (S. 102). Weiterhin behauptet Wittmann fälschlicherweise, dass es in der Schweiz keine materiellen Schranken bei den Volksrechten gebe (S. 147). Er hat offenbar nicht mitbekommen, dass in den 90er Jahren eine Initiative der Schweizer Demokraten vom Parlament als ungültig erklärt wurde, weil sie mit fundamentalem, zwingendem internationalem Recht kollidierte. In der neuen Verfassung, von der Wittmann vermutlich noch nichts gehört hat, sind materielle Schranken explizit erwähnt: In Artikel 139, Absatz 3 der Bundesverfassung heisst es deutsch und deutliche "Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig". Liest man die Reformvorschläge von Wittmann auf der Seite 158, so muss man als Deutscher z.B. zum Schluss kommen, dass in der Schweiz der Bundesrat vom Volk gewählt wird.

Walter Wittmann, Direkte Demokratie: Bremsklotz der Revitalisierung, Huber, Frauenfeld, 2001.

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